Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Juni 2005 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung der Grundsteuer nicht angenommen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde zur Frage der Rechtmäßigkeit der Grundsteuer hatte sich gegen die Festsetzung der Grundsteuer auch zu eigenen Wohnzwecken genutzter Grundstücke gewandt. Das Urteil des Bun-desverfassungsgerichtes (Az.: 1 BvR 1644/05) bestätigt damit endgültig die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung. Die Grundsteuer ist also verfassungskonform und muss deshalb entrichtet werden. In verwaltungsrechtlicher Hinsicht müssen nun die vorliegenden und noch nicht behandelten Widersprüche von der Stadt an das Landratsamt als zuständige Widerspruchsbehörde zum Erlass eines ablehnenden Widerspruchbescheides vorgelegt werden, der in diesem Falle wegen Erfolglosigkeit mit Verwaltungsgebühren verbunden ist.
Unser Tip:
Teilen Sie ? sofern Sie einen Widerspruch eingelegt haben ? der Stadtverwaltung umge-hend spätestens binnen 1 Woche mit, dass Sie Ihren Widerspruch formal zurücknehmen, der damit gegenstandslos wird und nicht per Bescheid zurückgewissen werden muss. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, denken Sie bitte daran, auch künftig Ihre Grundsteuer fristgemäß zu begleichen. Falls Sie noch Fragen haben, können Sie die Steuerstelle der Stadt Unterschleißheim unter der Tel.-Nr. 089 ? 310 09 140 kontaktieren, die Ihnen gerne weiterhilft.
Wichtig für alle Grund- und Hausbesitzer
Montag, 10. Juli 2006