Einbahnstraßen
Einbahnstraßen können für den Radverkehr in beide Fahrtrichtungen freigegeben werden. Nachstehende Beschilderung an der Einfahrt bzw. dem Ende der Einbahnstraße signalisiert die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr:
Hier – und auch nur hier – ist dem Radverkehr die Fahrt in Gegenrichtung erlaubt. Weiterhin gilt für alle VerkehrsteilnehmerInnen das Rechtsfahrgebot sowie am Ende und im Einzugsbereich von Einbahnstraßen in Tempo-30-Zonen die Vorfahrtsregel „rechts vor links“.
Der Kraftfahrzeugverkehr ist aufgefordert, gezielt auf entgegenkommenden Radverkehr zu achten. Beispielsweise müssen AutofahrerInnen auf entgegenkommende RadfahrerInnen warten, wenn Hindernisse auf ihrer Fahrbahnseite eine gleichzeitige gefahrenlose Durchfahrt verwehren.