Benutzungspflichtige Radwege
Das Fahrrad gehört als Fahrzeug nach § 2 der Straßenverkehrs-Ordnung grundsätzlich auf die Fahrbahn. Damit haben Radfahrende generell die Wahlfreiheit zwischen der Fahrbahn oder der Radverkehrsanlage. Die Ausnahme sind Radwege mit Benutzungspflicht – einfach zu erkennen an einem der unten aufgeführten blauen Schilder.