Kraftfahrzeug- und Radverkehr gemeinsam unterwegs
Nach § 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sind Fahrräder und Kraftfahrzeuge als Fahrzeuge definiert und gehören damit grundsätzlich auf die Fahrbahn – und zwar als gleichberechtigte VerkehrsteilnehmerInnen. Die Ausnahme sind Radwege mit Benutzungspflicht – hier ist dem Radverkehr die Benutzung der Fahrbahn untersagt.
Viele Verkehrsregeln und Verhaltensregeln im Straßenverkehr gelten für Kraftfahrzeugverkehr und Radverkehr gleichermaßen. Und doch sind die Belange und Bedürfnisse sowie Verhaltensmuster und Verhaltensweisen sehr unterschiedlich. Beispielsweise erfordert die Fahrt im Mischverkehr aufgrund der ungleichen Fahrgeschwindigkeiten gegenseitiges Überholen und die Führung in direkter räumlicher Nähe die Beachtung einiger grundlegender Verhaltensregeln, wie etwa dem Sicherheitsabstand und Schulterblick.
Nachfolgende Zusammenstellung bietet Hinweise, wie bei der gemeinsamen Nutzung der Fahrbahn durch AutofahrerInnen und RadfahrerInnen ein faires Miteinander gelingen kann.