Fahrradfahren - wie und wo?
Das Fahrrad ist nach § 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ein Fahrzeug. Das heißt Radfahrende sind Fahrzeugführende mit den einhergehenden Rechten und Pflichten.
Die verpflichtende Ausrüstung und Ausstattung von Fahrrädern regelt die die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Das verkehrssichere Fahrrad verfügt über folgende funktionstüchtige Elemente:
- eine helltönende Klingel
- zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen
- zwei gelbe Rückstrahler pro Pedal
- rotes Rücklicht und Rückstrahler (oft kombiniert) sowie weißen Frontscheinwerfer und Frontreflektor (oft kombiniert), wobei die Beleuchtung batteriebetrieben oder dynamobetrieben sein kann
- zwei gelbe Speichenreflektoren je Laufrad beziehungsweise reflektierendes weißes Material an Felge, Speichen oder Reifen
Die nachfolgen Seiten geben Aufschluss über die wichtigsten Verhaltensregeln und Verkehrsregeln für den Radverkehr und dessen Zusammenspiel mit anderen Verkehrsarten.
Die Zusammenstellung „Verkehrsrecht für Radfahrende“ des ADFC e. V. bietet weiterführende Informationen.