Radwege ohne Benutzungspflicht
Sind Sie als RadfahrerIn verpflichtet, einen vorhandenen Radweg auch zu nutzen? Tatsächlich haben Sie in den meisten Fällen die Wahl. Inzwischen ist das Verbot der Fahrbahnbenutzung für den Radverkehr nur noch gerechtfertigt, wenn bei der Benutzung der Fahrbahn eine besondere Gefahr für Leib und Leben für die RadfahrerInnen entsteht. Was die aktuellen Regelungen zur aufgehobenen Benutzungspflicht im Einzelnen bedeuten, erfahren Sie in der Aufstellung.