Informationen zur Öffentlichkeits- beteiligung im Bauleitplanverfahren

Die Öffentlichkeit hat im Bauleitplanverfahren bei folgenden Verfahrensschritten die Möglichkeit Stellungnahmen zu den Entwürfen abzugeben.

1.: Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die erste Phase bezeichnet man als die "frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit" gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Die Öffentlichkeit wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, mögliche Planungsalternativen und voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und somit über die Aufstellung von Bauleitplanentwürfe (Bebauungspläne) unterrichtet. Darüber informiert das Amtsblatt der Stadt Unterschleißheim sowie der öffentliche Aushang. Während der Auslegungsdauer von einem Monat hat man die Gelegenheit die Ziele und Zwecke einzeln zu erörtern oder eine öffentliche Erörterungsveranstaltung zu fordern und eine Stellungsnahme abzugeben.
Die eingegangenen Äußerungen werden unter Darlegung der Auswertung und Gewichtung dem Stadtrat mit einem Bauleitplanentwurf zur Entscheidung vorgelegt.

2.: Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die "förmliche Auslegung" stellt die wichtigste Beteiligungsphase dar. Für die Dauer eines Monats werden die Entwürfe der Bauleitpläne, der Begründung, sowie der Satzungsentwurf und die umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt.
Die Öffentlichkeit hat nun die Möglichkeit zu prüfen, ob Äußerungen aus der frühzeitigen Beteiligung berücksichtigt wurden und es kann eine weitere Stellungnahme zu den Bauleitplanentwürfen abgegeben werden.
Die Beteiligungsphase ist deshalb so wichtig, weil eine Normenkontrolle gegen den späteren Bebauungsplan unzulässig ist, wenn die Einwendungsgründe, auf die sich der bzw. die Antragssteller/in beruft, bereits zum Zeitpunkt der förmlichen Auslegung vorlagen, aber nicht oder nur verspätet vom Antragssteller vorgebracht wurden.
Wird der Bebauungsplanentwurf nach dieser Auslegung noch einmal geändert, bedarf es einer erneuten förmlichen Auslegung, allerdings nicht mehr im vollen Umfang.
Die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen werden geprüft und dem Stadtrat für eine Abwägungsentscheidung vorgelegt und ggf. beschlossen.

Bei dem sog. vereinfachten und beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB, bzw. nach § 13 a BauGB können sich Abweichungen ergeben.

In diesen Bauleitplanverfahren kann entgegen den Verfahren des § 3 Abs. 1 BauGB von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden. Im beschleunigten Verfahren sind die Bürger jedoch über die allgemeinen Ziele und Zwecke, sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen zu informieren.
Die förmliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB findet bei beiden Verfahren nach § 13 und § 13 a BauGB statt, so dass die Öffentlichkeit auch hier die Möglichkeit hat sich an diesen Bauleitplanverfahren zu beteiligen.

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