Wer nicht streut, kann gerichtlich belangt werden

Freitag, 06. Februar 2004

 

Was Anlieger im Winter beachten müssen

Für die Hauseigentümer bedeutet Schnee Arbeit und früh aufstehen. Sie müssen für die Sicherheit auf den Gehwegen sorgen. Wer sich nicht darum schert, muss mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Nach der geltenden Stadtverordnung obliegt die Verpflichtung zum Schneeräumen und Streuen bei Glatteis oder Schneeglätte auf Gehbahnen innerhalb der geschlossenen Ortslage dem Straßenanlieger (Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten). Die Geh-bahnen müssen an Werktagen von 6.30 - 20.00 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 7.30 - 18.00 Uhr vom Schnee freigemacht bzw. gestreut sein. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen mehrmals am Tage zu wiederholen. Der Schnee ist am Ran-de des Gehwegs bzw. der Fahrbahn so zu lagern, dass keine Behinderung des Verkehrs eintritt. Abflussrinnen und Hydranten sind freizuhalten. Das Streuen kann mit Splitt, Sand oder sonstigen abstumpfenden Mitteln erfolgen. Keinesfalls soll Salz verwendet werden.

Wie bereits in den vergangenen Jahren kann für den Streudienst auf den Gehbahnen im Servicebetrieb der Stadtwerke in Unterschleißheim, Hauptstraße 20, wieder Splitt in kleinen Mengen abgeholt werden.

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