Wer nicht streut kann gerichtlich belangt werden

Freitag, 14. Dezember 2001

 

Der Schnee liegt seit Tagen auch in Unterschleißheim. Er bleibt auch zaghaft liegen. Früh morgens zeigt sich das weihnachtliche Weiß auf den Straßen sowie auf den Geh- und Radwegen. Es knirscht und quietscht romantisch unter den Füßen, wenn man das Haus verlässt. Für die Hauseigentümer bedeutet Schnee Arbeit und früh aufstehen. Sie müssen für die Sicherheit auf den Gehwegen sorgen. Wer sich darum nicht schert, muss mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Nach der geltenden Stadtverordnung obliegt die Verpflichtung zum Schneeräumen und Streuen bei Glatteis oder Schneeglätte auf Gehbahnen innerhalb der geschlossenen Ortslage dem Straßenanlieger (Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten). Die Gehbahnen müssen an Werktagen von 6.30 - 20.00 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 7.30 - 18.00 Uhr vom Schnee freigemacht bzw. gestreut sein. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen mehrmals am Tage zu wiederholen. Der Schnee ist am Rande des Gehwegs bzw. der Fahrbahn so zu lagern, dass keine Behinderung des Verkehrs eintritt. Abflussrinnen und Hydranten sind freizuhalten. Das Streuen kann mit Splitt, Sand oder sonstigen abstumpfenden Mitteln erfolgen. Keinesfalls soll Salz verwendet werden.

Wie bereits in den vergangenen Jahren kann für den Streudienst auf den Gehbahnen im Servicebetrieb der Stadtwerke in Unterschleißheim, Hauptstraße 20, wieder Splitt in kleinen Mengen abgeholt werden.

Wir wollen die für Sie wichtigsten Informationen und Services bestmöglich bereitstellen.

Um uns dies zu ermöglichen, benötigen wir Ihr Einverständnis, dass wir mit Hilfe des Web-Analyse-Tool »Matomo« eine anonymisierte Auswertung Ihres Besuchs zu statistischen Zwecken erstellen und auswerten dürfen. Ihr Einverständnis gilt für zwölf Monate.

Alle Informationen zu Cookies, deren Verwaltung und Ihren Möglichkeiten Ihre Einwilligung zu widerrufen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.