Nicht jeder darf einsammeln

Montag, 20. April 2009

Gewerbliche Abfallsammlungen unterliegen strengen Regeln

Im Landkreis München sind seit 22.01.2009 die in den vergangenen Monaten immer häufiger durchgeführten gewerblichen Sammlungen von bestimmten Abfällen und deren Ankündigung verboten.
Gefährliche Abfälle - Sammlungen grundsätzlich verboten
Sogenannte "gefährliche Abfälle" (insbesondere Altbatterien, Elektro- oder Elektronikaltgeräte) aus Privathaushalten dürfen im Rahmen einer gewerblichen Sammlung grundsätzlich nicht eingesammelt werden. Bereits die Ankündigung einer solchen Sammlung (z. B. durch Verteilen von Wurfzetteln) ist untersagt.
Nicht gefährliche Abfälle - Sammlung nur mit Verwertungsnachweis
Sogenannte "nicht gefährliche" Abfälle (wie z. B. Altpapier und Altkleider/Schuhe) aus Privathaushalten dürfen im Rahmen einer gewerblichen Sammlung nur eingesammelt werden, wenn der Einsammler dem Landratsamt München vor der ersten Sammlung einen Nachweis über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle vorgelegt hat. Auch hier ist die Ankündigung einer Sammlung vor Vorlage eines Verwertungsnachweises verboten.
Keine Überlassung an gewerbliche Sammler
Darüber hinaus weist das Landratsamt München darauf hin, dass auch das Überlassen solcher Abfälle an gewerbliche Sammler verboten ist. Konkret bedeutet das, dass gefährliche Abfälle immer über die jeweilige Gemeinde, Stadt oder den Zweckverband entsorgt werden müssen. Dies gilt auch für nicht gefährliche Abfälle, mit Ausnahme von Sammlungen durch folgende Firmen, die die ordnungsgemäße Verwertung bereits nachgewiesen haben: Lux Altkleiderhandel GmbH (München), H. Neumayer (München), F. N. Wali und WILA Wertstoffrecycling GmbH (Augsburg). Zulässig sind auch gemeinnützige Sammlungen, z. B. zugunsten des Roten Kreuzes, der Feuerwehr oder anderer Hilfsorganisationen oder Vereine.
Bitte beachten Sie strikt auf diese Vorgaben, wenn Sie über gewerbliche Abfallsammlungen informiert werden. Dies betrifft sowohl das Bereitstellen auf dem Gehsteig, als auch über dafür vorgesehene Sammeleinrichtungen durch gewerbliche Firmen.

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