Lohnsteuerkarte für das Jahr 2004 und 2005

Dienstag, 10. August 2004

 


Durch das HBeglG vom 29.12.2003 ist der bisherige Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 Einkommenssteuergesetz - ESTG) ab 01.01.2004 weggefallen und durch einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§24b EStG) in Höhe von 1.308 €/Kalenderjahr ersetzt worden. Die Abschaffung geht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10.11.1998, BStBl. 1999 II S. 182) zurück, das im Haushaltsfreibetrag eine ungerechtfertigte Bevorzugung von Alleinerziehenden im Vergleich zu verheirateten Eltern gesehen hat.

Mit dem am 09.07.2004 verabschiedeten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze hat der Gesetzgeber Klarheit zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und zur Steuerklasse II geschaffen und - rückwirkend zum 01.01.2004 - den Kreis der Berechtigten erweitert.

Danach kann die Steuerklasse II seit dem 01.01.2004 alleinstehenden Steuerpflichtigen gewährt werden, wenn

  1. sie mit mindestens einem Kind, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht, eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden und
  2. der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung gemeldet sind (Haupt- oder Nebenwohnsitz). Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Vorraussetzung auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG erfüllt.


Als alleinstehend gelten Steuerpflichtige, die

  1. nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen oder verwitwet sind und
  2. keine Haushaltsgemeinschaft (Haupt- oder Nebenwohnsitz) mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind, das seinen gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst ableistet oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.

Liegen die Voraussetzungen nicht während des gesamten Jahres vor, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag für jeden vollen Kalendermonat um je ein Zwölftel (§ 24b Abs. 3 EStG).

Für die Berücksichtigung der Steuerklasse II bei Alleinerziehenden mit Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist das Finanzamt zuständig. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für verwitwete Alleinerziehende mit Steuerklasse III.

Steuerpflichtige (Arbeitnehmer), die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, erhalten die Steuerklasse II nicht

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