Mit nachstehenden Hinweisen auf einige grundsätzliche Bestimmungen des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLkrWG) und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLkrWO) informiert Sie die Stadt über wichtige, für die Wahl zu beachtende Vorschriften, damit sie Ihr Wahlrecht ordnungsgemäß ausüben können.
1. Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag (02.03.2008)
a)???? das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b)???? seit mindestens drei Monaten in der Stadt Unterschleißheim, bei Landkreiswahlen im Landkreis München, eine Hauptwohnung innehaben und
c)????? nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
2. Ausübung des Wahlrechts
Nur wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt, kann wählen.
3. Eintragung in das Wählerverzeichnis
In das Wählerverzeichnis sind alle wahlberechtigten EU-Bürger von Amts wegen eingetragen, die mindestens seit dem 02.12.2007 in der Stadt mit Hauptwohnung gemeldet sind.
4. Wahlbenachrichtigungskarten
Bis zum 10.02.2008 erhält jeder Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, von der Stadt eine Wahlbenachrichtigungskarte. Achten Sie bitte darauf, dass Sie sie nicht versehentlich mit Prospekt- oder Werbematerial wegwerfen. Wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, melden Sie sich bitte bei der Stadt Unterschleißheim, Bürgerbüro unter der Telefonnummer 310 09-285.
5. Namensschilder an den Briefkästen
Die Wahlbenachrichtigungskarten und Briefwahlunterlagen können nicht auf Verdacht in einen unbeschrifteten Briefkasten geworfen werden. Bringen Sie deshalb noch vorher Ihre Namensschilder an.
6. Ausstellung von Briefwahlunterlagen
Briefwahlunterlagen kann erhalten, wer aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Behinderung den Wahlraum nicht aufsuchen kann, oder wer sich am Wahltag aus wichtigem Grund außerhalb des Stimmbezirks aufhält. Ein Sonntagsausflug ist z. B. kein wichtiger Grund. Wer nicht selbst vorsprechen kann, erhält die Unterlagen zugeschickt, wenn der Antrag (Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte) ausgefüllt und unterschrieben bei der Stadt vorliegt. Personen, die die Abholung für einen anderen (auch Ehegatten) besorgen wollen, benötigen dazu eine schriftliche Vollmacht des Antragstellers (2. Unterschrift auf der Wahlbenachrichtigungskarte).
7. Auskunftserteilung
Bei der Stadtverwaltung im Rathaus stehen für allgemeine Fragen Herr Praxl (Zimmer 117, Tel. 310 09-225) und für Auskünfte zur Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie Briefwahlunterlagen Frau Obermaier (Bürgerbüro, Tel. 310 09-174) während der üblichen Geschäftsstunden zur Verfügung.