Vollzug des Tierseuchengesetzes

Donnerstag, 20. Oktober 2005

Landratsamt München erlässt folgende Allgemeinverfügung


I.
Wer im Landkreis München Hühner, Perlhühner, Truthühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat die Tiere in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungsvorrichtungen mit einer überstehenden dichten (wasserundurchlässigen) Abdeckung nach oben, sowie mit vogelsicheren Seitenbegrenzungen zu halten.
II.
Wenn die Anforderungen nach Ziffer I. wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können, kann der Geflügelhalter von der Verpflichtung nach Ziffer I. abweichen, soweit
1. er andere Maßnahmen zur Absonderung der Tiere vorgenommen hat und
2. er dies der zuständigen Behörde unter Beschreibung der Maßnahmen angezeigt hat und
3. die Tiere nur so gefüttert oder getränkt werden, dass die Futter- und Tränkstellen Wildvögeln nicht zugänglich sind und
4. er die Tiere mindestens monatlich tierärztlich klinisch untersuchen lässt und
5. er die Tiere seines Bestandes im Zeitraum vom 15. Oktober bis 15. Dezember auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen lässt, soweit er dazu nicht bereits nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest verpflichtet ist. Die Untersuchungen sind in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung wie folgt durchzuführen: Bei Hühnern, Truthühnern, Rebhühnern, Perlhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln sind jeweils Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und bei Gänsen und Enten jeweils Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch untersuchen zu lassen.
III.
Die zuständige Behörde kann für Betriebe nach Ziffer I. weitere klinische, serologische und virologische Untersuchungen anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
IV.
Untersuchungen nach dieser Allgemeinverfügung sind vom Geflügelhalter zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
V.
Die sofortige Vollziehung der Ziffern I. bis IV. wird angeordnet.
VI.
Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Tierseuchengesetzes geahndet werden.
VII.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 15.12.2005 außer Kraft.
München, 19.10.2005

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