Vollzug des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (BlmSchG) und des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Genehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 19 BlmSchG zur Errichtung
und zum Betrieb eines Biomasse-Heizwerks auf Grundstück Flur-Nr. 1680, 168011, 1681 und 1682 der Gemarkung Garching b. München durch die Energie-
Wende-Garching GmbH & Co. KG, Ingolstädter Landstraße 89a, 85748
Garching
Bekanntgabe der Regierung von Oberbayern nach § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG:
Die Energie-Wende-Garching GmbH & Co. KG hat Antrag auf Genehmigung nach
§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 19 BlmSchG zur Errichtung und Betrieb des obigen Biomasse-
Heizwerks gestellt.
Es sollen zwei Holzkessel mit je 7,2 MW Feuerungswärmeleistung und 2 HEL-Kessel
mit 11,38 und 22,99 MW Feuerungswärmeleistung errichtet und betrieben
werden. Die Heizölkessel dienen der Spitzenlastabdeckung, sie sind Nebeneinrichtung
der Biomasseheizanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV).
Die Gesamtfeuerungswärmeleistung des Biomasse-Heizwerks beträgt 48,77 MW.
Die Biomassekessel unterfallen der Nr. 8.2 Spalte 2 Buchstaben a) und b), die
Heizölkessel unterfielen für sich genommen der Nr. 1.2 Spalte 2 Buchstabe c) des
Anhangs der 4. BlmSchV. Gemäß § 1 Abs. 4 der 4. BlmSchV bedarf es lediglich
einer Genehmigung. Die Erforderlichkeit eines Genehmigungsverfahrens nach §
19 BlmSchG ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BlmSchV.
Gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 3 a Satz 1 und 3 c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 8.2.2 Spalte
2 der Anlage 1 des UVPG ist im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung
des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien festzustellen, ob das Vorhaben nur aufgrund besonderer
örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann
und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG besteht. Eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls wäre bei isolierter Betrachtung auch für die zu den Nebeneinrichtungen gehörenden Spitzenlastkessel durchzuführen, welche für sich betrachtet der Nr. 1.1.3 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG unterlägen.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass die Errichtung
und der Betrieb des beantragten Biomasse-Heizwerks keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären, auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten zu besorgen sind.
Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird unbeschadet dessen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens - ohne die zusätzlichen, im Wesentlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des UVPG - überprüft. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG bekannt gegeben. Nähere Informationen können bei der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 55.1, Maximilianstraße 39, 80538 München, Telefon: 089/2176-2907, eingeholt werden.