Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes;
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Brunnen IV bis XII im Erschließungsgebiet Berglwald des Zweckverbandes zur Wasserförderung Ober- und Unterschleißheim in der Gemeinde Oberschleißheim und in den Städten Unterschleißheim und München
BEKANNTMACHUNG nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung in Ober- und Unterschleißheim beabsichtigt das Landratsamt München für die Brunnen IV bis XII im Erschließungsgebiet Berglwald ein Wasserschutzgebiet festzusetzen.
Der Entwurf der zu erlassenden Verordnung sowie die dazugehörigen Pläne und Beilagen liegen in der Zeit
vom 25. September bis einschließlich 25. Oktober 2023
während der Dienststunden in der Stadtverwaltung der Stadt Unterschleißheim, Rathaus Unterschleißheim, Zimmer 219, Rathausplatz 1, 85778 Unterschleißheim zur Einsichtnahme aus. Telefonische Terminvereinbarungen sind unter 089/31009-314 möglich.
Sie können auch auf der Internetseite http://www.landkreis-muenchen.de/themen/umwelt/wasser/bekanntmachung-wasserrechtlicher-verfahren/ abgerufen werden. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Jeder, dessen Belange durch die Festsetzung des neuen Wasserschutzgebietes berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h.
bis zum 8. November 2023
Einwendungen gegen den Erlass dieser Verordnung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung oder beim Landratsamt München, Fachbereich 4.4.2, Frankenthaler Str. 5 - 9, 81539 München, Zimmer F 2.32, jeweils während der Dienststunden erheben.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können innerhalb der o. g. Frist Stellungnahmen zum Antrag abgeben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Ort und Zeitpunkt des nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG vorgeschriebenen Erörterungstermins werden rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vorher, ortsüblich bekannt gemacht.
Jeder, der von dem Vorhaben betroffen ist, sowie Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, können an diesem Erörterungstermin teilnehmen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Die mündliche Verhandlung ist nichtöffentlich.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung wie folgt ersetzt werden:
- Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und
- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Unterschleißheim, 28.08.2023
Stadt Unterschleißheim
Tino Schlagintweit
Zweiter Bürgermeister