Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11 a „alter Sportplatz“ gemäß § 16 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

Donnerstag, 29. Februar 2024

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches hat der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Unterschleißheim in seiner Sitzung am 21.02.2022 eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen. In der Grundstücks- und Bauausschusssitzung am 04.12.2023 wurde die Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr beschlossen § 16 Abs. 2 BauGB.
§ 1 
Die Geltungsdauer der für die Sicherung der Planung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 a „alter Sportplatz“ erlassenen Satzung über eine Veränderungssperre wird um ein Jahr verlängert.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das Grundstück Flurnummer 1456/2 der Gemarkung Unterschleißheim:
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre geht aus dem Übersichtsplan (Anlage 1), welcher Bestandteil der Satzung ist, hervor.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre für den Planungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11 a „alter Sportplatz“ tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
§ 5 Außerkraftsetzung
Sie tritt nach § 17 BauGB außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 2) die Änderung des Bebauungsplanes in Kraft tritt, spätestens am 10.03.2025.
Diese Frist kann um ein Jahr und wenn besondere Umstände es erfordern, um bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängert werden. 

Unterschleißheim, 19.02.2024
Christoph Böck    
Erster Bürgermeister
 

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