Maskenpflicht - Wenn das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht möglich ist

Donnerstag, 28. Mai 2020

Für manche Menschen mit körperlichen Einschränkungen wie Asthma oder Behinderungen gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht.
Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt, einen vorher telefonisch vereinbarten Termin im Rathaus wahrnimmt und in Geschäften oder auf dem Wochenmarkt einkauft, muss einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Allerdings können schwerwiegende gesundheitliche Probleme zu einer Befreiung von dieser Verpflichtung führen. Bei der Regelung der Maskenpflicht hat die bayerische Staatsregierung ausdrücklich solche Ausnahmen formuliert, für die als Nachweis eine ärztliche Bestätigung vorgesehen ist. Eine Maske muss ausnahmsweise dann nicht getragen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies kann unter Umständen bei einem Asthmatiker der Fall sein. Die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist jedoch glaubhaft zu machen. Dies kann durch eine (formlose) ärztliche Bestätigung erfolgen. Im Fall einer Behinderung kann ein Schwerbehindertenausweis oder ein dies bestätigendes ärztliches Attest hilfreich sein.

Zusatzquelle: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/

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