Landkreis-Flat

Quer durch Stadt und Landkreis München fahren und nur für die Zone M bezahlen? Die vom Kreistag des Landkreises München beschlossene Landkreis-Flat (Bezuschussung von IsarCard Abonnements) macht es für MVV-Jahreskarten-Abonnenten noch bis 31.12.2023 möglich:

Der Landkreis München erstattet den Einwohnern des Landkreises (Erstwohnsitz), die eine Zeitkarte (Jahresabonnement) für den MVV abonniert haben (IsarCard, IsarCard 9 Uhr, IsarCard 65, IsarCardJob oder Ausbildungstarif I bzw. II) und hierbei die Geltungsbereiche M+1 (Zone M + Zone 1) oder M+2 (Zone M + Zone 1 + Zone 2) nutzen, den Differenzbetrag zu einer entsprechenden Zeitkarte im Abo mit dem Geltungsbereich Zone M.

Anträge für das Jahr 2023 können noch bis spätestens 30.06.2024 gestellt werden!

FAQ – Die meistgestellten Fragen und Antworten zur Landkreis-Flat

Die Erstattung ist unabhängig davon, ob Wohnort oder Arbeitsplatz in Zone M bzw. Zone 1 bzw. Zone 2 liegen, solange man seinen Erstwohnsitz im Landkreis München hat. Auch Landkreisbürger, die in der Zone M bzw. Zone 1 wohnen, sind berechtigt, eine Erstattung für Abonnements der Geltungsbereiche M+1 bzw. M+2 zu erhalten.

Diese Frage ist für Nutzer relevant, die das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und die neue IsarCard 65 deshalb nicht erhalten, da diese Abonnenten im Rahmen einer Übergangsregelung ihr IsarCard-60-Abonnement weiter beziehen dürfen.

Ziel der Kreisgremien ist, dass alle Abonnements im MVV von der Erstattung umfasst sind, so dass auch die Abonnenten einer IsarCard 60 eine Erstattung erhalten.

Die Erstattung erfolgt bei beiden Zahlungsweisen, also sowohl bei monatlicher Zahlung, als auch bei jährlicher Zahlung.

Eine Erstattung erfolgt, wenn der Geltungsbereich M+1 bzw. M+2 abonniert ist, aber auch bei einem Abonnement eines größeren Geltungsbereichs wie M+3, M+4, M+5 und M+6.

Die maximale Summe der Erstattung ist jedoch die Differenz des Ticketpreises M+2 zu M, auch wenn die Bürgerin/der Bürger einen größeren Geltungsbereich abonniert hat.

Nein, eine Kündigung des laufenden Abonnements ist nicht erforderlich.

Die Erstattung für 2020 und 2021 erfolgt unabhängig von der individuellen Laufzeit des Abonnements nachträglich für 12 Monate, wenn das Abonnement das ganze Jahr über gehalten und nicht gekündigt wurde.

Es ist vorgesehen, dass die Erstattung unter Vorlage einer Jahresbescheinigung des Abonnements erfolgt. Diese Jahresbescheinigung soll unabhängig davon sein, in welchem Monat das jeweilige Abonnement startet und endet (und wieder neu beginnt). Auch für ein bereits bestehendes Abonnement erfolgt daher – unabhängig von dessen Zyklus – eine Erstattung für 2020 bzw. 2021, wenn das Abo von Januar bis Dezember gehalten wurde. Eine Kündigung und Neuabschluss zum 01.01.2020 ist daher nicht notwendig.

Auch bei unterjährigem Einstieg in das Jahresabonnement gilt die Bezuschussung des Landkreises.

Bei einem Start des Abonnements beispielweise zum Monat Februar 2020 erfolgt für den Zeitraum des Abonnements von Februar 2020 bis Januar 2021 (12 Monate) eine volle Bezuschussung für ein ganzes Jahr. Für den Folgezeitraum Februar 2021 bis Januar 2022 würde dann nur eine anteilige Erstattung für 11 Monate erfolgen, da der Kreistag die Bezuschussung befristet bis Dezember 2021 beschlossen hat.

Ein unterjähriger Einstieg ins Abonnement im Erstattungszeitraum (Januar 2020 bis Dezember 2021) führt daher zu einer ganzen und einer anteiligen Erstattung.

Bei einem Ausstieg mittels Kündigung des Abonnements ist keine Erstattung vorgesehen. Die Kündigung eines Abonnements in Kombination mit einem zeitlich nahtlos daran anschließenden Neuabschluss eines (anderen) Abonnements (Wechsel des Aboproduktes) lässt die Erstattung jedoch nicht entfallen. Bei der Ermittlung der Höhe der Erstattung wird ein erfolgter Wechsel des Aboproduktes jedoch berücksichtigt.

Nein, die Erstattung bei Abonnements erfolgt unabhängig von den persönlichen finanziellen Verhältnissen.

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber bereits einen Zuschuss zu Ihrem ÖPNV-Ticket erhalten, der gleich hoch oder höher ist als die maximale Zuschusssumme der Landkreis-Flat, können Sie den MVV-Zuschuss leider nicht beantragen. Je nachdem wie hoch der Zuschuss Ihres Arbeitgeber ist errechnet sich gegebenenfalls ein Teilanspruch.

Ja, es sind sowohl persönliche, als auch übertragbare Abonnements erfasst.

Es sind nur natürliche Personen/private Haushalte berechtigt.

Die Erstattung erfolgt jährlich im Nachgang auf Antrag. Anträge können beim Landratsamt unter Landkreis-Flat / MVV-Bezuschussung beantragen eingereicht werden.

Erfasst sind folgende Abonnements: IsarCard, IsarCard 9 Uhr, IsarCard 65, IsarCardJob (Jobticket) sowie Ausbildungstarif I und II.

Es wird bei allen Abonnements der Differenzbetrag zu der jeweils entsprechenden Zeitkarte im Abo mit dem Geltungsbereich Zone M erstattet.

Beispiel: Bei einem IsarCard Abo mit monatlicher Zahlung wird bei der Erstattung des Differenzbetrags auf den Preis einer Monatskarte des IsarCard Abos mit monatlicher Zahlung für die Zone M abgestellt (nachträgliche Erstattung nach einem Jahr für den kompletten Zeitraum).

Bei einem Abonnement der IsarCard 9 Uhr wird bei der Erstattung des Differenzbetrags auf den Preis einer Monatskarte der IsarCard 9 Uhr für die Zone M abgestellt, usw.

Eine Erstattung erhalten Landkreisbürger (Erstwohnsitz im Landkreis München), die eine Zeitkarte für den MVV mit dem Geltungsbereich M+1 (Zone M + Zone 1) oder M+2 (Zone M + Zone 1 + Zone 2) abonniert haben.

Voraussetzung ist der Erstwohnsitz im Landkreis München für den gesamten Zeitraum von einem Jahr. Ein Umzug innerhalb des Landkreises oder ein Wechsel des Aboproduktes ist somit möglich, ohne dass eine Erstattung entfällt. Lediglich bei der Ermittlung der Höhe der Erstattung wird ein erfolgter Wechsel des Aboproduktes berücksichtigt.

Gemäß Beschluss des Kreistags gilt die Erstattungsregelung für die Jahre 2020 bis einschließlich 2023.

Anträge für 2023 können noch bis spätestens 30.06.2024 gestellt werden!