Zweitwohnungssteuer in Unterschleißheim kein Thema

Mittwoch, 12. Januar 2005

 

Seit August 2004 haben alle bayerischen Städte und Gemeinden aufgrund einer Änderung des Kommunalabgabenrechts die Möglichkeit, von den Inhabern einer Zweitwohnung eine örtliche Aufwandssteuer zu erheben. Damit geht eine seit vielen Jahren erhobene Forderung vor allem der Fremdenverkehrsgemeinden in Erfüllung, die seit Jahren immer wieder ins Feld führen, dass sie für alle errichteten Wohnungen in ihrem Gebiet die erforderliche Infrastruktur (u.a. Wasser, Abwasser, Straßen, Schulen, Kindergärten etc.) planen, bereitstellen und unterhalten müssen, auch wenn die Wohnung nur einige Wochen im Jahr belegt ist. Als Zweitwohnung gilt kurz gesagt jede Wohnung in einer Kommune, die eine oder mehrere Personen besitzen, nicht aber dort, sondern in einer anderen Wohnung ihren ständigen Lebensmittelpunkt haben. Dabei ist nicht zu unterscheiden zwischen Einheimischen, die in Unterschleißheim ihre Zweitwohnung haben oder ortsfremden Inhabern einer Zweitwohnung in Unterschleißheim. Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand der Jahresnetto-Kaltmiete berechnet. Davon ist ein Steuersatz von bis zu 21% der Jahresnetto-Kaltmiete zulässig. Die Zweitwohnungssteuer ist eine kommunale Abgabe, die der Inhaber der Zweitwohnung zusätzlich zu seinen übrigen Steuerlasten begleichen muss.

Die Verwaltung hat in der letzten Sitzung des Hauptausschusses im Dezember 2004 die Stadtratsmitglieder von dieser neuen gesetzlichen Möglichkeit informiert und dem Gremium zugleich vorgeschlagen, dass Unterschleißheim in Anbetracht der immer noch relativ stabilen städtischen Finanzlage auf die Erhebung einer solchen Zweitwohnungssteuer verzichten und die Bürgerinnen und Bürger von weiteren Belastungen verschonen soll. Die Ausschussmitglieder nahmen diesen Vorschlag einmütig zur Kenntnis.

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