Wieder geöffnet - Diese Regeln gelten in Außensportanlagen

Mittwoch, 10. Juni 2020

Städtische Außensportanlagen sind nach der Fünften Bayerischen lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 unter Auflagen wieder für die Öffentlichkeit zugänglich.
Die Nutzung der Außensportanlagen ist nach § 9 Absatz 2 (5. BayIfSMV) unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
Der Trainingsbetrieb an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportstätten oder in Reithallen ist unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zulässig:
1.    Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 („Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte
       zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges
       Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von
       1,5 m einzuhalten.“)
2.    Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 20 Personen
3.    kontaktfreie Durchführung
4.    keine Nutzung von Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten
5.    konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei
       gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten
6.    keine Nutzung von Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten, die Öffnung von gesonderten
       WC-Anlagen ist jedoch möglich
7.    Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu oder Verlassen von Anlagen
8.    in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der
       Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen
       besteht Maskenpflicht
9.    keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen und
10.  keine Zuschauer

Die Sportanlagen mussten am 16.03.2020 nach einer Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetztes geschlossen werden. Zuvor hatten bereits Vereine ihren Trainingsbetrieb unter Auflagen wieder aufnehmen können. Bitte informieren Sie sich weiterhin über aktuelle Entwicklungen auf unserer Homepage. Dort finden Sie auch die komplette Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.


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