Vollzug des Tierseuchengesetzes

Dienstag, 26. August 2008

Durchführung von Schutzimpfngen gegen die Blauzungenkrankheit (BT-Impfung)

Das Landratsamt München weist darauf hin, dass folgende Allgemeinverfügung von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erlassen worden ist:

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1. Die Nummer 2 und 3 der Allgemeinverfügung des Landratsamtes München vom 05.06.2008, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 18 des Landkreises München vom 07. 07.2008 wird dahingehend geändert, dass die unverzügliche Schutzimpfung aller Rinder (nicht mehr nur der Mutterkuhbestände) gegen die Blauzungenkrankheit angeordnet wird.
1.1 Für die Impfung ist die sofortige Beauftragung eines Tierarztes
durch den Tierhalter erforderlich.
1.2 Zur Grundimmunisierung sind alle Rinder ab einem Alter von drei
Monaten zweimal im Abstand von drei bis vier Wochen gemäß
den Gebrauchsanweisungen der Impfstoffhersteller zu impfen.
1.3 Die Grundimmunisierung aller impffähigen Rinder muss bis
31.12.2008 abgeschlossen sein.
1.4 Von der BT-Impfung können auf Antrag folgende Tiere
ausgenommen werden:
1.4.1 Mastrinder, die ausschließlich im Stall gehalten werden
1.4.2 Besamungsbullen
1.4.3 wenn bei der Impfung eine Gefahr für Leib und Leben besteht
1.4.4 Rinder, bei denen blutserologisch durch eine entsprechende
Laboruntersuchung

2. Der sofortige Vollzug der vorstehenden Allgemeinverfügung wird
angeordnet.
3. Kosten werden nicht erhoben.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche
Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

H i n w e i s e:
1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung
kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt München, Zimmer A 1.16, während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden.

2. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeiten nach § 76 des Tierseuchengesetzes (TierSG) mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € geahndet werden. Wer im Landkreis München impfpflichtige Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich dem
Landratsamt München,
- Veterinäramt -
Am Mariahilfplatz 17
81541 München
Tel-Nr.: 089/6221- 2375 oder 2374
anzuzeigen, sofern die Tiere dort nicht bereits registriert sind.

3. Die Kosten für den Impfstoff trägt der Freistaat Bayern zu 100%. Für die Impfdurchführung trägt die Tierseuchenkasse die Kosten zu 100% gemäß Vereinbarung nach GOT mit der Bayer. Landestierärztekammer.

4. Bei vermuteten Impfschäden ist umgehend das Landratsamt München zu verständigen; grundsätzlich ist zu einem ausreichenden Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs nach § 66 Nr. 4 TierSG eine amtliche Sektion erforderlich.

5. Sollten bei einzelnen Betrieben Unklarheiten darüber bestehen, ob und gegebenenfalls welche Einschränkungen für den Viehverkehr bestehen, wird gebeten, sich beim Veterinäramt des Landratsamtes München, Tel.: 089/6221-2375 oder 2374 zu erkundigen.

Das Landratsamt bittet alle betroffenen Rinderhalter um Beachtung!

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