Vollzug des Tierseuchengesetzes

Montag, 14. Juli 2008

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Durchführung der Impfkampagne gegen die Blauzungenkrankheit

Das Landratsamt München erlässt folgende Allgemeinverfügung:
1.Alle Halter von Schafen oder Ziegen haben ihre über drei Monate alten Schafe und Ziegen bis spätestens 30.08.2008 durch einen Tierarzt gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu lassen. Die Immunisierung der Schafe und Ziegen erfolgt durch einmalige Impfung pro Kalenderjahr (Risikoperiode).
2.Alle Halter von Rindern mit reiner Mutterkuhhaltung sowie alle Halter von Rindern in einem Umkreis von 5 km um Besamungsstationen oder mit Weidehaltung haben ab Impfstoffverfügbarkeit bis spätestens 31.10.2008 alle über drei Monate alten Rinder durch einen Tierarzt gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu lassen. Die Immunisierung der Rinder erfolgt durch eine zweimalige Impfung im Abstand von drei bis vier Wochen je Kalenderjahr (Risikoperiode).
3.Vorbehaltlich eines Widerrufs sind von der Impfpflicht ausgenommen:
-Rinder aus reiner Mutterkuhhaltung, die ohne Weidehaltung in reiner Stallmast gehalten werden
-Besamungs- oder Deckbullen von Mutterkuh- oder Weidehaltungen
-Tiere, die innerhalb der nächsten vier Wochen nach der Bestandsimpfung geschlachtet werden sollen
-Tiere, bei denen eine Impfung mit einer Gefahr für Leib und Leben des Impfpersonals verbunden ist
-Tiere, bei denen blutserologisch durch eine entsprechende Laboruntersuchung Antikörper gegen BTV-8 nachgewiesen wurden; der Nachweis muss vor Beginn der Impfkampagne erfolgt sein und zum Zeitpunkt der Impfung durch den Tierhalter in schriftlicher Form nachgewiesen werden können
4.Tiere, die zum vorgesehenen Impftermin nicht impffähig sind, sind bei Impffähigkeit unverzüglich zu impfen.
5.Rinder- Schaf- und Ziegenbestände, denen vom Amt für Landwirtschaft noch keine zwölfstellige Registriernummer zugeteilt wurde (z.B. DE 09 161 XXX XXX), müssen sich beim Veterinärdienst des Landratsamtes München, Tel.: 089/6221-2375 oder -2374, umgehend registrieren lassen.
6.Kosten werden für diesen Bescheid nicht erhoben.
7.Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Hinweise:
-Tierhalter, die entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung ein dort genanntes Tier nicht impfen lassen, begehen
eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 5 Abs. 2 Nr. 4 der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 1b und Abs. 3 des Tierseuchengesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.
-Eine Anfechtung dieser Verfügung hat gem. § 80 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes keine aufschiebende Wirkung.
-Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1d Tierseuchengesetz wird Betrieben, die nicht geimpft haben, bei einem Ausbruch der Blauzungenkrankheit die Entschädigung versagt.
-Gem. Art 41 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung kann mit ihrer Begründung während der üblichen Geschäftszeiten im Landratsamt München, Zimmer A 1.16 eingesehen werden.

Wir wollen die für Sie wichtigsten Informationen und Services bestmöglich bereitstellen.

Um uns dies zu ermöglichen, benötigen wir Ihr Einverständnis, dass wir mit Hilfe des Web-Analyse-Tool »Matomo« eine anonymisierte Auswertung Ihres Besuchs zu statistischen Zwecken erstellen und auswerten dürfen. Ihr Einverständnis gilt für zwölf Monate.

Alle Informationen zu Cookies, deren Verwaltung und Ihren Möglichkeiten Ihre Einwilligung zu widerrufen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.