Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in Kraft

Mittwoch, 07. August 2013

Mieterhöhungen in Unterschleißheim nur noch um max. 15% in drei Jahren zulässig

Der Bayerische Ministerrat hat am 23. Juli 2013 die zweite Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, bezogen auf weitere 89 bayerische Städte und Gemeinden, darunter auch Unterschleißheim, beschlossen. Die Verordnung trat am 1. August 2013 in Kraft.

Bereits zum 15. Mai 2013 trat die Verordnung für die Landeshauptstadt München in Kraft. In den Städten und Gemeinden, welche - wie auch Unterschleißheim - unter die Verordnung fallen, ist somit eine Erhöhung der Kaltmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nur noch um maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren zulässig anstelle der ansonsten nach Mietrecht max. zulässigen 20 Prozent.
Der Bayerische Städtetag und der Bayerische Gemeindetag haben zusammen mit dem Justizministerium
Kriterien für die Aufnahme in die Verordnung erarbeitet und sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass auch nicht offiziell vom Justizministerium benachrichtigte Städte und Gemeinden bis zu einer bestimmten Größe bei Darlegung eines besonderen Bedarfs vom federführenden Justizministerium Gehör fanden. Bis zuletzt waren folgende Kriterien maßgebend: Die Einwohnerzahl der Stadt oder Gemeinde übersteigt 30 000 oder die Stadt oder Gemeinde gehört der Planungsregion 14 (Kernstadt München und acht Landkreise aus dem Verdichtungsraum München, auch Unterschleißheim ist hier angesiedelt) oder der Gebietskulisse der Wohnungsgebieteverordnung an.
Den Städten und Gemeinden wurde durch das Antragsrecht bewusst die Entscheidung über die Aufnahme in die Kappungsgrenzenverordnung belassen, weil die Kommune selbst am besten entscheiden kann, ob vor Ort ein Bedürfnis für das ordnungspolitische Instrument der Mietzinskappung besteht.
In Unterschleißheim hatte der Stadtrat im Mai im Interesse der zahlreichen Unterschleißheimer Mieter die Aufnahme in die Kappungsgrenzenverordnung beschlossen, die damit zwischenzeitlich auch erfolgt ist.
Zu beachten ist allerdings, dass diese Kappungsgrenze ausdrücklich nicht gilt bei Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 559 BGB und bei Veränderungen von Betriebskosten (Miet-Nebenkosten) nach § 560 BGB.
 

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