Steuererleichterungen bei Flutkatastrophen-Spenden

Montag, 24. Januar 2005

 

Die Spendenbereitschaft nach der Flutkatastrophe in Südostasien ist überwältigend. Gemeinsam mit den zuständigen Länderbehörden hat das Bundesfinanzministerium deshalb den steuerlichen Abzug von Spenden erleichtert.

Gemäß § 50 Abs.2 Nr.1 EStGDV ist für die steuerliche Geltendmachung einer Spende keine Spendenbescheinigung erforderlich, wenn die Zuwendung zur Linderung der Not in Katastrophenfällen auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländisch amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist.

In diesen Fällen genügt als steuerlich anerkannter Spendennachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, sogar auch dann, wenn die Spende über 100 Euro beträgt.

Anerkannt wird beim Online-Banking auch ein einfacher PC-Ausdruck, wenn auf diesem Zweck und anerkannter Empfänger klar ersichtlich sind.

Beachten Sie diesen nützlichen Hinweis, falls Sie schon gespendet haben oder dies noch beabsichtigen.

Erst kürzlich ist die Stadt mit gutem Beispiel vorangegangen und hat vorerst eine Soforthilfe von 10.000,- Euro für ein Hilfsprojekt der UNICEF für betroffene Kinder in der Katastrophenregion gespendet.

Wir wollen die für Sie wichtigsten Informationen und Services bestmöglich bereitstellen.

Um uns dies zu ermöglichen, benötigen wir Ihr Einverständnis, dass wir mit Hilfe des Web-Analyse-Tool »Matomo« eine anonymisierte Auswertung Ihres Besuchs zu statistischen Zwecken erstellen und auswerten dürfen. Ihr Einverständnis gilt für zwölf Monate.

Alle Informationen zu Cookies, deren Verwaltung und Ihren Möglichkeiten Ihre Einwilligung zu widerrufen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.