Seit 1. Juli 2011 neu geregelt

Montag, 01. August 2011

Minderjährige Fahrer mit ausländischem Führerschein dürfen in Deutschland nicht am Steuer sitzen

Mit Beginn des neuen Schuljahres steht in vielen Familien auch ein Auslandsaufenthalt des Nachwuchses im Rahmen eines Schüleraustausches auf dem Programm. Beliebt ist dabei der Erwerb einer Fahrerlaubnis. Das Landratsamt München macht dabei auf wichtige Aspekte aufmerksam.
Wenn man sich durchgehend länger als 185 Tage im Ausland aufgehalten und einen "vollwertigen" Führerschein erworben hat, besteht nach der Rückkehr nach Deutschland für maximal sechs Monate die Berechtigung, ein Kraftfahrzeug der im Führerschein ausgewiesenen Klasse(n) zu führen. Diese Berechtigung gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die lediglich im Besitz eines sog. "Lernführerscheins" oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind; denn häufig erhält man nur eine vorläufige Bescheinigung über die Fahrberechtigung in dem betreffenden ausländischen Staat. In diesem Fall wird das Führerscheindokument mitunter nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt. Häufig ist die ausländische Fahrberechtigung auch an Bedingungen und Auflagen gebunden. Der Führerschein muss nach der Wiedereinreise nach Deutschland außerdem noch gültig sein: So kann es passieren, dass eine Fahrerlaubnis nur bis zum Ende eines Auslandsaufenthaltes (z. B. Ablauf des Visums) ausgestellt wird. Zum 1. Juli 2011 trat jedoch noch eine weitere Änderung der Fahrerlaubnisverordnung in Kraft: Die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges gilt ebenfalls nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die das für die Fahrerlaubnisklasse B vorgeschriebene Mindestalter (18 Jahre) noch nicht erreicht haben. In diesem Fall wird die unmittelbare Rücksprache mit der örtlich zuständigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde empfohlen, um abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen die ausländische Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis (in Kombination mit dem Begleiteten Fahren ab 17 Jahren) umgeschrieben werden kann. Für minderjährige Inhaber EU-ausländischer Fahrerlaubnisse gelten gesonderte Bestimmungen; Auskünfte erteilt auch hier das für Unterschleißheim zuständige Landratsamt München (Telefon: 089/6221-3717).

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