Schneeräumen auf den Gehwegen ist Anliegerpflicht, auch Gewerbetreibende sind Anlieger

Donnerstag, 26. Januar 2017

Die Stadt Unterschleißheim weist aus gegebenem Anlass ausdrücklich darauf hin, dass die Anlieger dafür verantwortlich sind, die Gehwege entlang ihrer Grundstücke bei winterlichen Verhältnissen begehbar zu halten. Daher sind sie verpflichtet, diese bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, zu streuen oder das Eis zu beseitigen und von Schnee zu räumen. Gegebenenfalls muss eine Vertretung organisiert oder ein gewerbliches Unternehmen beauftragt werden. Dies gilt für alle Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage.
Gemäß "Verordnung der Stadt Unterschleißheim über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter" ist an Werktagen von 06.30 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 07.30 bis 18.00 Uhr zu räumen und zu streuen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass weder Salze noch andere auftauende Mittel verwendet werden. Nur an besonders gefährlichen Stellen, wie z. B. an Treppen oder Stellen mit starkem Gefälle, ist der sparsame Einsatz von Salz zulässig.
Bei Schneefall reicht es meist aus, die Gehwege gründlich mit Schneeschaufel oder Besen zu räumen. Bei Eis und erhöhter Glättegefahr bieten sich Sand, Kies oder Sägespäne als Streumittel an. Splitt oder Granulat können hingegen giftige Substanzen wie Arsen, Blei oder Quecksilber enthalten. Bei diesen Streumitteln sollte auf das Umweltzeichen ''Der Blaue Engel" geachtet werden, da diese weitgehend frei von umweltschädlichen Stoffen sind.
Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften, die an öffentliche Straßen grenzen oder über öffentliche Straßen mittelbar erschlossen werden, sind nach der geltenden Verordnung zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht im Winter verpflichtet.
Die Stadt bitte alle Anlieger, diese Pflicht ernst zu nehmen, da Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Wenn Passanten infolge Verletzung der gebotenen Verkehrssicherungspflicht stürzen und zu Schaden kommen, können die Anlieger hierfür zur Haftung herangezogen werden.
Die Einzelheiten der Verordnung können Sie unter hier abrufen.

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