Satzung über eine Veränderungssperre gem. § 14 ff Baugesetzbuch

Montag, 02. Mai 2011

Der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Unterschleißheim hat in seiner Sitzung am 11.04.2011 die Satzung über eine Veränderungssperre für folgende Grundstücke beschlossen:

Geltungsbereich für folgende Flurnummern
89/1, 89/3, 90, 90/3, 90/6, 90/7, 91/1, 91/2, 91/4-91/6, 91/13, 98/1, 99, 99/2, 99/4-99/6, 99/8-99/23, 100, 100/2, 101, 101/3-101/5, 102, 102/1, 102/2, 103/1, 103/2, 105, 105/3, 106, 107, 107/1-107/4, 108 Teil, 282/1, 948/4, 948/8, 950/23, 970/3-970/9, 977, 977/4, 977/5, 977/7-977/24, 977/26-977/28, 978, 978/3-978/8, 984/17 TEIL, 984/18 TEIL, 984/22, 984/30, 984/33, 984/34, 984/40, 985/3, 986/4, 988, 988/3-988/5, 989/1, 989/3, 989/5-989/6, 989/9 TEIL, 989/10, 989/11 TEIL, 989/12, 989/13, 990, 990/4-990/6, 990/8, 990/9 TEIL, 990/10, 992/4, 994, 994/3, 994/4, 994/7, 994/9, 994/10, 994/12, 994/13, 994/14, 994/15-994/23, 994/24 (entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 25 a Gewerbegebiet an der Carl-von-Linde-Straße und Siemensstraße)

Die Satzung tritt mit Bekanntmachung am 14.04.2011 in Kraft und kann ab diesem Tag im Rathaus der Stadt Unterschleißheim, Geschäftsbereich Planen-Bauen-Umwelt, III. OG, Rathausplatz 1, 85716 Unterschleißheim, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Auf folgende Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 2 BauGB "Entschädigung bei Veränderungssperre" wird hingewiesen:
(1) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend; dabei ist der Grundstückswert zu Grunde zu legen, der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils zu entschädigen wäre.
(2) Zur Entschädigung ist die Stadt verpflichtet. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zu Stande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Für den Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung gilt § 122 entsprechend.


Wir wollen die für Sie wichtigsten Informationen und Services bestmöglich bereitstellen.

Um uns dies zu ermöglichen, benötigen wir Ihr Einverständnis, dass wir mit Hilfe des Web-Analyse-Tool »Matomo« eine anonymisierte Auswertung Ihres Besuchs zu statistischen Zwecken erstellen und auswerten dürfen. Ihr Einverständnis gilt für zwölf Monate.

Alle Informationen zu Cookies, deren Verwaltung und Ihren Möglichkeiten Ihre Einwilligung zu widerrufen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.