Raumordnungsverfahren für Therme und Hotelanlage am Hollerner See

Dienstag, 23. Oktober 2007

Die Regierung von Oberbayern hat ein Raumordnungsverfahren auf Antrag des "Zweckverbands Erholungsgebiet Hollerner See Eching/Unterschleißheim" für die Errichtung einer Therme und Hotelanlage im Bereich des Hollerner Sees eingeleitet. Die Planunterlagen mit Umweltverträglichkeitsstudie liegen im Rathaus Unterschleißheim, III. Stock,  Rathausplatz 1, 85716 Unterschleißheim in der Zeit bis einschließlich 16. November 2007 während der allgemeinen Geschäftszeiten aus. Anregungen zur dargelegten Planung können während dieses Auslegungszeitraumes schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Die Regierung von Oberbayern weist darauf hin, dass 
- es sich bei dieser öffentlichen Auslegung nicht um eine formelle Beteiligung zur Wahrung von Rechtspositionen einzelner Bürger handelt; diese bleibt dem nachfolgenden Zulassungsverfahren vorbehalten.
- die Regierung Äußerungen, die im Zuge der öffentlichen Auslegung abgegeben werden, zwar nicht beantworten, aber bei der landesplanerischen Beurteilung verwerten wird, soweit überörtlich raumbedeutsame Gesichtspunkte vorgetragen werden. In nachfolgenden Verwaltungsverfahren werden sie nur verwertet, wenn sie dort erneut vorgebracht werden.
- schriftliche Äußerungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nur bei der Stadtverwaltung oder bei der Regierung von Oberbayern ? Sachgebiet 24.2 - abgegeben werden sollen.
- bezüglich der Handhabung im Übrigen auf die Regelung der § § 9 Abs. 3 und 15 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz hingewiesen wird.
- technische Detailfragen sowie Enteignungs- und Entschädigungsfragen nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens sind, in dem grundsätzlich geklärt werden soll, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Projekt den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und wie es mit Vorhaben öffentlicher und sonstiger Planungsträger unter Gesichtspunkten der Raumordnung abgestimmt werden kann.
- das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens den im Einzelfall vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nicht vorgreift und weder öffentlich­rechtliche Gestattungen, noch privatrechtliche Zustimmungen und Vereinbarungen ersetzt.

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