Raumordnungsverfahren für eine dritte Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens München

Freitag, 22. September 2006

Die Regierung von Oberbayern hat mit Schreiben vom 24.08.2006 (Az.: 24.2-8262-1/05) die Einleitung des Raumordnungsverfahrens für eine III. Start- und Landebahn des Flughafens München bekanntgegeben und die Projektunterlagen überreicht. Antragssteller für das Verfahren ist die Flughafen München GmbH. Die beteiligten Städte und Gemeinden wurden von der Regierung von Oberbayern gebeten, die Projektunterlagen öffentlich auszulegen. Die genannten Unterlagen können vom 29. September mit 30. Oktober 2006 im Rathaus Unterschleißheim, III. Stockwerk, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann ist Einsicht in den Unterlagen zu gewähren. Bürger und Bürgerinnen haben bis zum 10. November Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung. Die Regierung von Oberbayern weist ausdrücklich auf folgende Punkte hin:
- Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten in einem fachplanerischen Zulassungsverfahren bleibt hiervon unberührt (Art. 22 Abs. 5 S. 5 BayLplG)
- Die Regierung wird Äußerungen, die im Zuge der öffentlichen Auslegung abgegeben werden, zwar nicht beantworten, aber bei der landesplanerischen Beurteilung verwerten, soweit überörtlich raumbedeutsame Gesichtspunkte vorgetragen werden. Äußerungen, die im Rahmen des Raumordnungsverfahrens gemacht werden, sind in ihrer Wirkung auf dieses Verfahren beschränkt. Im Rahmen eines luftrechtlichen Planfeststellungsverfahrens kommt es zu einer neuerliche Beteiligung der Öffentlichkeit.
Die Stellungnahmen sollen sich nur auf die generelle Ausführung des Vorhabens beziehen. Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung ausschließlich unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Technische Detailfragen sowie Enteignungs- und Entschädigungsfragen sind nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens. Es wird ausdrücklich hingewiesen, dass das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nicht den im Einzelfall vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren vorgreift und ersetzt weder danach erforderliche öffentlich-rechtliche Gestattungen noch die Bauleitplanung noch privatrechtliche Zustimmungen und Vereinbarungen.

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