Öffentliche Hundesteuerfestsetzung

Donnerstag, 15. Januar 2015

Die Stadt Unterschleißheim hat für das Kalenderjahr 2015 die Hundesteuer festgesetzt.

Gegenüber dem Kalenderjahr 2014 tritt für 2015 keine Änderung ein, so dass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2015 verzichtet wird.
 
Die Hundesteuer 2015 wird zu den gleichen Beträgen wie im zuletzt ergangenen Hundesteuerbescheid festgesetzt und ist am 15. Februar fällig.
 
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

 

Rechtsbehelfsbelehrung


1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei Stadt Unterschleißheim, Rathausplatz 1, 85716 Unterschleißheim.
Sollte über den Widerspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht München, Bayerstr. 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruches erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände eine kürzere Frist geboten ist.
Die Klage muss den Kläger, die beklagte Behörde Stadt Unterschleißheim und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist beim Bayer. Verwaltungsgericht, Bayerstr. 30, 80335 München, innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (die Stadt Unterschleißheim) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich der Realsteuern ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.

Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten

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