Öffentliche Grundsteuerfestsetzung

Montag, 26. Februar 2007

Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965) in der jeweils gültigen Fassung, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2007 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2006 tritt für 2007 keine Änderung ein, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2007 verzichtet wird. Die Grundsteuer 2007 wird zu den gleichen Vierteljahresbeträgen (§ 28 Grundsteuergesetz), wie im zuletzt ergangenen Grundabgabenbescheid, festgesetzt und wird jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2007 in einem Betrag am 01.07.2007 fällig. Sollte sich der Grundsteuerhebesatz ändern oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (z.B. Messbetrag), wird ein Änderungsbescheid erteilt. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei Stadt Unterschleißheim, Rathausplatz 1, 85716 Unterschleißheim. Sollte über den Widerspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht München, Bayerstr. 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruches erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die beklagte Behörde Stadt Unterschleißheim und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

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