Neues Bürgergeld ab 1. Januar 2023 – Höhere Regelsätze automatisch ausgezahlt

Donnerstag, 08. Dezember 2022

Zum Anfang des kommenden Jahres wird in Deutschland das Bürgergeld eingeführt. Es löst die Grundsicherung für Arbeitssuchende ab. Die ersten Änderungen treten bereits ab 1. Januar 2023 in Kraft.  
Das Bürgergeld wird in zwei Schritten eingeführt. In einem ersten Schritt werden zum 1. Januar 2023 der Regelsatz erhöht und die Bagatellgrenze neu definiert. In einem zweiten Schritt werden die Kernelemente zu Weiterbildung und Qualifizierung eingeführt. Diese sollen bereits ab Juli 2023 greifen. 
Neue Regelsätze 
Die Regelbedarfe steigen zum 1. Januar 2023 auf 502 Euro monatlich für alleinstehende Erwachsene und für Paare je Partner auf 451 Euro. Für nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern steigt der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 420 Euro, für 
Kinder von sechs bis 13 Jahren auf 348 Euro und für Kinder unter sechs Jahren auf 318 Euro.  
Ein Jahr nach Einführung des Bürgergelds werden vom Jobcenter Landkreis München die tatsächlichen Kosten für Miete und Heizung übernommen. Nach Ablauf dieses Jahres werden nur noch angemessene Wohnkosten übernommen. 
Höhere Freibeträge und Schonvermögen 
Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, kann künftig mehr von seinem Einkommen, etwa durch einen Minijob behalten. Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 Prozent angehoben. Die Freibeträge für Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende sollen auf 520 Euro erhöht werden. 
Macht ein junger Mensch aus einer Familie im Leistungsbezug eine Ausbildung, werden 520 Euro nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Durch die neue Bagatellgrenze werden Beträge bis zur Höhe von 50 Euro nicht mehr zurückgefordert. 
Auch die Vermögensprüfung wird neu geregelt. So muss Erspartes unter 40.000 Euro nicht aufgebraucht werden. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft steigt diese Grenze um 15.000 Euro an. 
Sanktionen 
Bei Pflichtverletzungen können durch das Jobcenter Leistungsminderungen vorgenommen werden. Bei einem Meldeversäumnis liegt die Minderung bei zehn Prozent, bei den anderen Pflichtverletzungen sind die Minderungen gestaffelt. Demnach mindert sich das Bürgergeld bei der ersten Pflichtverletzung für einen 
Monat um zehn Prozent, bei der zweiten Pflichtverletzung für zwei Monate um 20 Prozent und bei jeder weiteren für drei Monate um 30 Prozent.  
Wer kann Bürgergeld beantragen?
Voraussetzung für den Bezug von Bürgergeld ist, dass der Antragsteller zwischen 15 und 65 Jahre alt und hilfebedürftig ist. Die Hilfebedürftigkeit ist abhängig vom Einkommen und Vermögen. Festgelegte Vermögens- und Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden. 
Wie kann das Bürgergeld beantragt werden? 
Der Antrag kann beim Jobcenter des Landkreises München gestellt werden. Wer bereits Grundsicherung erhält muss keinen neuen Antrag stellen und bekommt die erhöhten Regelsätze automatisch ausgezahlt.
Die Zuständigkeit für das Bürgergeld für die BürgerInnen im Landkreis München bleibt beim Jobcenter Landkreis München. Ebenso gibt es beim Landratsamt München weiterhin die persönliche Beratung und Unterstützung bei der Suche nach Arbeits- oder Ausbildungsstellen sowie zu Qualifizierungen und Weiterbildungen bzw. den (Wieder-) Einstieg in Beschäftigung.
Weitere Informationen
Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Bürgergeld hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Website bereitgestellt. 
 

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