Wenn ein gastronomischer Betrieb auf dem Gehweg Tische und Stühle für seine Gäste anbietet, wenn Verkaufsständer vor dem Geschäft aufgestellt werden oder für Baustellen Straßen ganz oder teilweise gesperrt werden müssen, so handelt es sich hierbei um Sondernutzungen von öffentlichen Straßengrund. Eine solche Sondernutzung bedarf grundsätzlich der Erlaubnis durch die Stadt. Was genehmigt werden muss und wie hoch der Gebührensatz für welche Nutzung ist, ist in der "Satzung über die Erlaubnis für Sondernutzungen und die Erhebung von Sondernutzungsgebühren auf öffentlichem Verkehrsraum" geregelt. Neu ist nun, dass in einer Neufassung sowohl die Tatbestände aufgelistet sind, die erlaubnispflichtig sind, als auch die einzelnen Gebührensätze genannt sind. Die neue Satzung wurde in der aktualisierten Version vom Stadtrat im Januar beschlossen. Generell sind demnach Veranstaltungen von Vereinen nicht gebührenpflichtig, wohl aber unter bestimmten Bedingungen erlaubnispflichtig. Falls Sie also planen, den öffentlichen Straßengrund für Ihre Belange zu nutzen, sollten Sie einfach auf Nummer sicher gehen und im Rathaus nachfragen. Das schafft Klarheit und führt nicht zu unerwünschten Konflikten. Die Sondernutzungsgebühr wird nämlich auch dann fällig, wenn die Sondernutzung durchgeführt wurde, ohne sich eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis beschafft zu haben. Die Neufassung der Satzung kann auf der Homepage der Stadt unter www.unterschleissheim.de in der Rubrik Rathaus & Bürgerservice, Unterpunkt "Satzungen & Verordnungen" eingesehen werden.
Neue Satzung beschlossen
Montag, 18. Mai 2009