Müllabfuhr - Änderung der Bioabfallverordnung zum 01.05.2025

Donnerstag, 08. Mai 2025

Ab dem 01.05.2025 tritt der neue Paragraf 2a der Bioabfallverordnung (BioAbfV) in Kraft. Sinn und Zweck des neuen Paragrafen ist es, den Eintrag von Fremdstoffen, insbesondere Kunststoffe (Bio-Plastik), in die Umwelt bei der bodenbezogenen Verwertung von Bioabfällen deutlich zu reduzieren.

Kein (Bio-)Plastik in die Biotonne

Kunststoffe machen heutzutage den größten Teil der Fremdstoffe im Bioabfall aus. Sie zersetzen sich nach und nach zu Mikroplastik, verschmutzen die Bioabfälle und geraten über die daraus entstehende Komposterde in die Umwelt. Mit der neuen Regelung sollen solche Verschmutzungen im Boden und im Wasser deutlich reduziert werden.

Was wird im Paragraf 2a BioAbfV neu geregelt:

Hierzu werden erstmals Vorgaben und Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen vor der Zuführung zur Behandlung geregelt. Es wird unter anderem ein Input-Kontrollwert für den Gehalt an Gesamtkunststoff der für die Behandlung bestimmten Bioabfälle festgelegt. Für Bioabfälle aus der getrennten Sammlung von privaten Haushalten und des angeschlossenen Kleingewerbes darf der Gewichtsprozentanteil von Kunststoffen nicht mehr als 1,0 % betragen. Der Gewichtsprozentanteil aller Fremdstoffe darf 3,0 % nicht überschreiten.

Durch eine möglichst vollständige und sortenrein (ohne Fremdstoffe) getrennte Sammlung von Bioabfällen leisten Bürgerinnen und Bürger einen wichtigen Beitrag sowohl zum Klima- als auch zum Ressourcenschutz. Eine Steigerung der Bioabfallmenge und somit eine Reduzierung der Restabfallmenge entlastet auch den Geldbeutel jeder Bürgerin und jedes Bürgers.

Bitte beachten:

Nur die Biomüllbeutel mit dem Keimlings-Symbol dürfen weiterhin in die Biotonne. Diese Beutel sind auch mit der EN 13432 gekennzeichnet.

Weitere Fragen beantworten Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abfallwirtschaft unter abfallwirtschaft @ush.bayern.de.

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