Maskenpflicht - Wenn das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht möglich ist

Freitag, 11. September 2020

Für manche Menschen mit körperlichen Einschränkungen wie Asthma oder Behinderungen gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht. Leider stoßen Menschen auf Ablehnung, wenn sie behinderungsbedingt von der Maskenpflicht befreit sind und deshalb keine Maske tragen.
Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt, einen (vorher telefonisch vereinbarten) Termin im Rathaus wahrnimmt und in Geschäften oder auf dem Wochenmarkt einkauft, muss einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Allerdings können schwerwiegende gesundheitliche Probleme zu einer Befreiung von dieser Verpflichtung führen. Bei der Regelung der Maskenpflicht hat die bayerische Staatsregierung ausdrücklich solche Ausnahmen formuliert, für die als Nachweis eine ärztliche Bestätigung vorgesehen ist. Eine Maske muss ausnahmsweise dann nicht getragen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies kann unter Umständen bei einem Asthmatiker der Fall sein. Die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist jedoch glaubhaft zu machen. Dies kann durch eine (formlose) ärztliche Bestätigung erfolgen.

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