Überprüfung der Steuerklasse II auf Grund gesetzlicher Neuregelung
Durch das Haushaltsbegleitgesetz ist der bisherige Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 Ein-kommenssteuergesetz - EStG) ab 01.01.2004 weggefallen und durch einen Entlastungs-betrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) in Höhe von 1.308 pro Kalenderjahr ersetzt worden. Die Abschaffung geht auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Be-schluss vom 10.11.1998- 2BvR 1057/91, BStBl 1999 II S.182) zurück, das im Haushalts-freibetrag eine ungerechtfertigte Bevorzugung von alleinerziehenden im Vergleich zu ver-heirateten Eltern gesehen hat.
Durch diese Rechtsänderung kann die Steuerklasse II künftig nur noch alleinstehenden Steuerpflichtigen gewährt werden, wenn
- sie mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden
- das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind (vgl. § 24b Abs. 1 2.HS EStG) Als alleinstehend gelten Steuerpflichtige, die
- nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und
- keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zu. Eine Haushaltsge-meinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel dann anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist (vgl. § 24b Abs. 2 EStG).
Wenn auf ihrer Lohnsteuerkarte für das Jahr 2004 die Steuerklasse II bescheinigt wurde, melden sie sich bei ihrem Einwohnermeldeamt.