Kreis der zur Notbetreuung berechtigten Eltern ausgeweitet

Sonntag, 22. März 2020

In Unterschleißheim wird diese Möglichkeit für Eltern bisher nur von einigen wenigen in unseren Kinderbetreuungseinrichtungen nachgefragt. Nun wird mit der Entscheidung der Bayerischen Staatsregierung vom Wochenende ab Montag, ‪dem 23. März 2020‬ die Berechtigung zur Notbetreung bereits dann möglich sein, wenn nur ein Elternteil in einem der abschließend genannten Bereiche der kritischen Infrastruktur tätig ist. Dazu gehört die Gesundheitsversorgung inklusive den Rettungsdiensten ebenso wie die Pflege in Seniorenheimen und Behinderteneinrichtungen.
 Zu den sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der sonstigen Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf), des Personen- und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen), der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation) und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.
 Begrenzt wird diese neue Regelung aber wie folgt: "Eine Notbetreuung wird angeboten, wenn ein Erziehungsberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist oder wenn beide Erziehungsberechtigte des Kindes, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende, in sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbar ist, um die Betreuung zu übernehmen."
 Voraussetzung der Notbetreuung ist auch weiter, dass das Kind
 - keine Krankheitssymptome aufweist,
 - nicht in Kontakt zu infizierten Personen steht bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und das Kind keine Krankheitssymptome aufweist, und
- sich nicht in einem Gebiet aufgehalten hat, das durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen bzw. 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und sich keine Krankheitssymptome zeigen.
Bei Bedarf wenden Sie sich bitte erst an Ihre Einrichtung.

Mehr Infos gibt es hier ‪https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/index.php

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