Keine Ausnahme vom Parkverbot für Lkw

Mittwoch, 13. Dezember 2000

 

Der Münchner Ring ist eine der am stärksten befahrenen Wohnsammelstraßen im Gemeindegebiet mit über 10.000 Fahrzeugen/24 Std. Dort befinden sich auch die weiterführenden Schulen. 1.870 Schülerinnen und Schüler besuchen derzeit das Carl-Orff-Gymnasium und die Therese-Giehse-Realschule. Die meisten sind mit dem Fahrrad oder zu Fuß dorthin unterwegs. Leider gibt es einige unter den jungen Menschen, die beim Überqueren des Münchner Rings nicht die Fuß- und Radwegunterführung oder die ampelgesicherten Übergänge vor den weiterführenden Schulen benutzen. Es kam in der Vergangenheit immer wieder zu Unfällen, vor allem, wenn den Schülern beim Betreten der Fahrbahn von den parkenden Lkw‘s die Sicht versperrt war.

Eine besondere Gefahrensituation stellt auch der Volksfestplatz mit seinen vielen publikumsintensiven Veranstaltungen dar. Die Gemeinde hat deshalb aus Sicherheitsgründen für Lkw‘s sowie für Wohnanhänger ab 3,5 t am Münchner Ring ein Parkverbot erlassen, das von der B 13 bis zur Raiffeisenstraße reicht. Wegen der vielen Zugänge von der Eschenstraße in den Valentinspark wurde auch an der Ostseite dieser Straße für Lkw‘s ebenfalls ein Parkverbot angeordnet. Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs, dazu zählt auch die Einhaltung des genannten Parkverbots, ist die Polizei zuständig.

Lkw-Fahrer, die in der Nähe des Münchner Ringes wohnen, wenden sich immer wieder an die Gemeinde mit dem verständlichen Wunsch nach einer Ausnahme vom Parkverbot. Erst kürzlich haben sich die Mitglieder des Umwelt- und Verkehrsausschusses mit einem solchen Antrag befasst, der jedoch wegen der zu erwartenden Präzedenzfälle abgelehnt worden ist.

In Hinblick auf die positiven Erfahrungen am Münchner Ring sind schon manche Bürgerinnen und Bürger mit der Bitte an die Gemeinde herangetreten, auch in ihrem Wohnumfeld ein Parkverbot für Lkw‘s anzuordnen. Wie bereits oben dargelegt, sind dafür aber besondere rechtliche Voraussetzungen erforderlich, die an anderer Stelle in der Gemeinde derzeit nicht gegeben sind. Die Gemeinde musste deshalb bisher immer solchen Ansinnen eine Absage erteilen und auf die Bestimmungen in der Straßenverkehrsordnung hinweisen. Dort ist nämlich in § 12 Abs.3 a festgelegt, dass Lkw‘s über 7,5 t und Kfz-Anhänger über 2 t innerhalb geschlossener Ortschaften in allgemeinen oder in reinen Wohngebieten in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht regelmäßig parken dürfen.

Wir wollen die für Sie wichtigsten Informationen und Services bestmöglich bereitstellen.

Um uns dies zu ermöglichen, benötigen wir Ihr Einverständnis, dass wir mit Hilfe des Web-Analyse-Tool »Matomo« eine anonymisierte Auswertung Ihres Besuchs zu statistischen Zwecken erstellen und auswerten dürfen. Ihr Einverständnis gilt für zwölf Monate.

Alle Informationen zu Cookies, deren Verwaltung und Ihren Möglichkeiten Ihre Einwilligung zu widerrufen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.