Information zum neuen Bundesmeldegesetz - Neue Regelungen für Bürgerinnen und Bürger

Donnerstag, 22. Oktober 2015

Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit werden zugleich neue Regelungen wirksam, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind. Das Bürgerbüro Unterschleißheim möchte Sie hiermit über die für Sie relevanten Änderungen informieren:

Anmeldung und Abmeldung

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird.
Für die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes müssen Sie die Meldebehörde der Hauptwohnung verständigen.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt jedoch erst zum Datum des Auszugs und muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Besonderheit:
Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung (Nebenwohnung) bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.

Eine Neuheit stellt der „vorausgefüllte Meldeschein“ dar, der bis zum Jahr 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. In Bayern existiert er bereits.
Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten durch die neue Meldebehörde bei der bisherigen Meldebehörde während der Anmeldung. Dies bedeutet, dass bei der Anmeldung die eigenen Meldedaten im automatisierten Verfahren der Meldebehörde am Zuzugsort bereitgestellt werden und damit eine erneute Datenerfassung unnötig wird. Dies führt zu Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung und dient zugleich dazu, Fehlerquellen bei der Verarbeitung von Einwohnermeldedaten zu verhindern. Die Meldedaten, die in der Meldebehörde des bisherigen Wohnortes bereits gespeichert sind, machen sich buchstäblich elektronisch auf den Weg zur aktuell zuständigen Meldebehörde, sicher, blitzschnell und aktuell.
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber (Vermieter) bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Diese Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.
Das Formular für die Bestätigung des Wohnungsgebers können Sie im Rathaus an der Information abholen oder unter https://formulare.landkreis-muenchen.de/cdm/cfs/eject/pdf?PRINT=yes&MANDANTID=22&FORMID=5772 herunterladen.

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