Im Rechtsstreit um die Kleingartenanlage am Münchner Ring

Donnerstag, 27. September 2012

Stadt legt Berufung ein

In dem seit 2009 andauernden Rechtsstreit um die Kleingartenanlage am Münchner Ring legt die Stadt auf Empfehlung ihres Rechtsbeistandes gegen das am 20.08.2012 ergangene Urteil des Landgerichts München I Berufung ein. Dem hat der Hauptausschuss des Stadtrats in seiner letzten Sitzung zugestimmt.

Der Rechtsstreit war von einem Teil der Eigentümer der Grundstücke angestrengt worden, auf dem sich die Kleingarten-Parzellen befinden. Die Stadt Unterschleißheim fungiert als Zwischenpächter der Grundstücke und verpachtet die darauf befindlichen Parzellen ihrerseits an die Kleingärtner. Nach Auffassung der klagenden Grundstückseigentümer werden die Parzellen aber nicht mehr kleingärtnerisch genutzt, daher kann in ihren Augen auch das Bundeskleingartengesetz keine Anwendung mehr finden, das die Nutzung solcher Anlagen regelt. Demnach würden die gesetzlich vorgegebene Begrenzung der Pachthöhe und die unbefristete Laufzeit nicht mehr greifen. Das Landgericht München I hat nun den Klägern in seinem Urteil vom vergangenen August, jedoch nur teilweise, Recht gegeben. Eine Räumung der Grundstücke wird allerdings definitiv nicht stattfinden, da diesem weiteren Klageantrag nicht stattgegeben wurde.

Die Rechtskraft des Urteils hätte aber zur Folge, dass die Stadt nicht mehr als Zwischenpächter fungieren könnte und die Grundstückseigentümer direkt in die bereits bestehenden Endpachtverträge eintreten würden. Eine Räumung und Herausgabe der Gartenparzellen, wie sie die Kläger versucht hatten, gerichtlich umzusetzen, ist mit dem Urteil allerdings nicht verbunden.

Das Landgericht stützt sich bei seiner Urteilsbegründung auf ein Sachverständigengutachten, das aussagt, dass mehrere der von der Klage betroffenen Kleingärtner entweder keine oder keine ausreichend nutzgärtnerische Nutzung aufweisen, womit die kleingärtnerische  Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes nicht gegeben sei. Laut Gutachten stünden bei diesen Kleingärtnern vielmehr ziergärtnerische und Zwecke der Freizeitnutzung im Vordergrund. Die Anwältin der Stadt betrachtet dieses Gutachten jedoch als mangelhaft, sowohl in der Methodik der Erstellung als auch in der Bewertung der durchaus komplexen Thematik, wodurch es für einen Urteilsspruch des Gerichts untauglich ist. Zudem weist das Urteil offenbar auch formale Fehler auf, da das Gericht nicht über den Antrag der Stadt auf Einholung eines Gegengutachtens entschieden hat.

All dies hat den Hauptausschuss dazu bewogen, nun das Rechtsmittel der Berufung vor das Oberlandesgericht als nächsthöhere Instanz einzulegen.
Wann und wie eine Berufungsentscheidung ergeht, ist derzeit nicht abzuschätzen.

 

 

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