Hausarbeiten und Musik dürfen den Nachbarn nicht stören

Freitag, 28. März 2014

Neufassung der Verordnung über ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten und Musikwiedergabe

Aufgrund von Änderungen des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes hat die Stadt Unterschleißheim ihre bisherige Verordnung über ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten und geräuschvolle Vergnügungen nun dem aktuellen Stand angepasst. Hauptausschuss und Stadtrat genehmigten den Entwurf einstimmig, sodass die neue Verordnung nun in Kraft treten kann.

Die alte Verordnung stammte aus dem Jahr 2002 und entspricht nicht mehr den rechtlichen Vorgaben, nachdem das bayerische Immissionsschutzgesetz geändert worden war. Deshalb brachte der Stadtrat nun diese ortsrechtliche Regelung auf den neuesten Stand.
Wesentliche Änderung der Verordnung ist der Paragraph 3 über die Benutzung von Musikinstrumenten und Tonwiedergabegeräten. „Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und Tonwiedergabegeräten ist die Lautstärke so zu gestalten, dass andere nicht erheblich belästigt werden“, heißt es in der neuen städtischen Verordnung. Bislang waren feste Zeiten vorgegeben, in denen die Bürger in der Öffentlichkeit gar keine Musik abspielen durften. Laut der Neufassung dürfen die Bürger Tonwiedergabegeräte in einer angemessenen Lautstärke benutzen, wenn sie andere nicht erheblich belästigen. Allerdings sollte der Schutz der Allgemeinheit zu den Mittags- und Nachtzeiten besonders berücksichtigt werden. Weiter geregelt ist in dem Dokument, dass die Stadt Unterschleißheim im Einzelfall Ausnahmen genehmigen kann, wenn im besonderen Falle ein Bedürfnis hierfür anzuerkennen ist.

Die Verordnung beschränkt des Weiteren wie bereits bisher schon ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten auf die Werktage Montag bis Samstag von 7 bis 12 und von 14 bis 20 Uhr. Außerhalb dieser Zeiträume ist eine Ruhestörung der Nachbarn verboten, etwa durch Hämmern, Bohren, Rasenmähen oder Laubsaugen. Unter die Regelung fällt auch die Benutzung von lauten Geräten oder auch Autoreparaturen.

Auch Dritte wie beispielsweise Hausmeisterdienste müssen sich an die Zeitvorgaben halten. Ausgenommen bei den zeitlichen Einschränkungen sind Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Mensch, Umwelt und Sachgüter. Das kann bei Unwettern oder Schneefall der Fall sein.

Die Verordnung ermächtigt die Stadt, Geldbußen von bis zu 2.500 Euro im Falle von Zuwiderhandlungen für vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten auszusprechen. Die Stadt hofft aber, diese rechtliche  Handhabung möglichst nicht anwenden zu müssen und appelliert deshalb an alle Bürgerinnen und Bürger, bei Partys, privaten Veranstaltungen, Haus- und Gartenarbeiten immer an die Allgemeinheit zu denken und sich strikt an die Verordnungsbestimmungen zu halten.
Der Verordnungstext kann hier auf städtischen Homepage eingesehen werden.

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