Grünabfälle richtig entsorgen

Montag, 29. August 2011

Der Umwelt zuliebe

"18.05.2011 Am Weiher": Wild abgelagerte Grünabfälle sind nicht nur aus Umweltgesichtspunkten schädlich, sondern können auch mit einem Bußgeld belegt werden

"18.05.2011 Am Weiher": Wild abgelagerte Grünabfälle sind nicht nur aus Umweltgesichtspunkten schädlich, sondern können auch mit einem Bußgeld belegt werden

Viele Gartenbesitzer stellen sich jährlich immer wieder die Fragen: "Wohin mit dem Baum- und Strauchschnitt? Wohin mit dem Grasschnitt?" oder "Wohin mit dem vielen Laub?" Nicht immer kann der eigene Komposthaufen oder die Biotonne genutzt werden; vor allem dann nicht, wenn mehr Material anfällt, als dort untergebracht werden kann. Die ordnungsgemäße Entsorgung von Grünabfällen ist aber nicht schwierig. Wer im eigenen Garten nicht kompostieren kann oder mehr Grünabfälle hat, als er selbst verwerten kann, sollte sie zur Wertstoffsammelstelle bringen und damit richtig entsorgen.

Leider gibt es aber Bürger, die diese Gartenabfälle im Wald oder auf ungenutzten Grundstücken entsorgen. Das ist weder nützlich noch erlaubt und dafür gibt es viele gute Gründe: Durch die Ablagerung von Laub und Gehölzschnitt aus Hausgärten kommt es zur Überdüngung der Flächen. Die Zersetzung des organischen Materials führt zur Nährstoffanreicherung des Bodens. Auch Gartenpflanzen, die im Hausgarten überhand genommen haben oder mit der Zeit unerwünscht geworden sind, werden in der freien Landschaft "entsorgt". Diese Pflanzen (z. B. Herkuleskraut, Kanadische Goldrute) verbreiten sich dort und verdrängen die heimischen Pflanzen. Es entsteht ein ökologischer Schaden, der auch mit hohem Aufwand nicht rückgängig zu machen ist.

Darüber hinaus verunstalten die Ablagerungen das Landschaftsbild. Meist ist es auch so, dass dort, wo erst eine kleine Fuhre Gartenabfall abgeladen worden ist, sich in kürzester Zeit eine wilde Kippe für alle möglichen Grünabfälle entwickelt. Teilweise werden dann auch noch sonstige Abfälle abgeladen, so dass illegale Deponien entstehen.

Rechtlich sind solche Ablagerungen als illegale Abfallentsorgung zu werten, die mit der Erstattung der anfallenden Entsorgungskosten und beachtlichem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt werden können (§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1 u. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Es gibt auch keine Plätze, an denen Ablagerungen dieser Art als geduldet oder gewohnheitsmäßig etabliert gelten. Weder in Steinbrüchen, Kiesgruben, Wäldern, noch auf Parkplätzen und Friedhöfen haben Garten- und sonstige Abfälle etwas zu suchen. Entsorgen Sie also Gartenabfälle richtig und bringen Sie sie in die Wertstoffsammelstelle.

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