Geänderte Zuständigkeiten im öffentlichen Verwaltungsrecht

Montag, 23. März 2009

Stadt muss kostenpflichtige Bescheide verschicken

Isolierte Befreiungen nach der Bayerischen Bauordnung
Bisher wurden Anträge von der Unteren Bauaufsichtsbehörde, dem Landratsamt München, bearbeitet und die Entscheidung dem Bürger mittels Bescheid mitgeteilt. Aufgrund einer Änderung in der Bayerischen Bauordnung sind für die sogenannten isolierten Befreiungen von Festsetzungen des jeweiligen Bebauungs- bzw. Grünordnungsplans nun die Kommunen zuständig. Zukünftig erhalten Sie also Ihren kostenpflichtigen Bescheid nicht mehr wie bisher vom Landratsamt München, sondern von der Stadt Unterschleißheim. Es fallen darunter zum Beispiel Maßnahmen wie die Errichtung eines größeren Gartenhauses als im Bebauungsplan vorgesehen oder die Entfernung eines im Grünordnungsplan festgesetzten Baumes usw.. Die Kostenentscheidung für solche Maßnahmen obliegt nun der Stadt Unterschleißheim, sie darf jedoch auf die Erhebung nicht verzichten.
Laut Kostengesetz gibt es je nach Maßnahme einen gewissen Rahmen, innerhalb dessen die Stadt  Kosten (Auslagen und Gebühren) erheben muss. So sieht Nr.2.I.1/1.30 bzw. Nr. 2.I.1/1.31 des Kostenverzeichnisses für die Zulassung von Abweichungen nach Art 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO und Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB sowie von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB 5 % bzw. 10% des Werts des Nutzens, der durch die Abweichung oder Befreiung in Aussicht steht, jedoch mindestens 40 Euro vor. Zusätzlich werden Auslagen für die Postzustellung erhoben.
Genehmigungen bzw. Ablehnungen von Anträgen bzgl. der Baumschutzverordnung
Bei der Bearbeitung von Anträgen zur Entfernung von geschützten Bäumen handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Grundsätzlich ist ein Bescheid mit einer Kostenentscheidung und -festsetzung zu versehen. Zwischenzeitlich sind auch Anträge zur Beseitigung von Bäumen, die nicht aufgrund der Baumschutzverordnung, sondern laut einem Grünordnungsplan unter Schutz stehen, von der Stadtverwaltung zu bearbeiten. Deshalb werden ab 2009 nach Art. 1,5,6 Kostengesetz in Verbindung mit Nr. 8.III.0/7 des Kostenverzeichnisses Gebühren von mind. 25 Euro und Auslagen je Bescheid anfallen.

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