Fahrradgeschäfte zur Rücknahme verpflichtet
Das Fahrrad und nicht zuletzt das E-Bike erleben einen regelrechten Boom. Um die Umwelt nicht allein durch den Verzicht auf fossil angetriebene Alternativen zu schützen, ist es jedoch wichtig, auch die Akkus am Ende ihrer Lebenszeit fachgerecht zu entsorgen. Zuständig ist der Handel.
Die Rücknahme der Altbatterien regelt seit dem 1. Januar 2021 verbindlich das novellierte Batteriegesetz 2 (BattG2). Jeder Fahrradhändler, der E-Bikes im Angebot führt, ist demnach verpflichtet – unabhängig von einem Neukauf – gebrauchte, nicht mehr funktionsfähige Lithium-Ionen-Akkus kostenfrei anzunehmen, auch dann, wenn er selbst die Marke nicht im Sortiment führt. Die Altbatterien müssen anschließend durch den Händler bzw. den Hersteller dem Recycling zugeführt werden.