Ende der Brutzeit - Hecken können wieder geschnitten werden

Mittwoch, 30. September 2020

Das Gezwitscher der Vögel wird weniger – Partnersuche, Reviermarkierung und Brutzeit sind abgeschlossen und damit darf nun auch der Grünschnitt wieder durchgeführt werden. Die Stadt bittet insbesondere um Rückschnitte von Gehölzen, welche in den öffentlichen Straßenraum überhängen.
Der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren ist in den Naturschutzgesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Teil des Artenschutzes ist es, den Vögeln in der Brutzeit zwischen dem 1. März und 30. September weder durch Schnittmaßnahmen noch durch Fällungen Nist- und Brutstätten zu entziehen. So dürfen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetz in dieser Zeit nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden.
Für alle HobbygärtnerInnen ist möglicherweise aber interessant, dass es Ausnahmen davon gibt: Alle Bäume in Gärten, d. h. Haus- und Kleingärten, in Grünanlagen, Rasensportanlagen und auf Friedhöfen fallen nicht unter die zeitlich befristeten Fäll- und Schnittverbote. Sie können im Normalfall auch zwischen dem 1. März und 30. September ohne Genehmigung gefällt und zurückgeschnitten werden, wenn sich keine Lebensstätten wild lebender Tierarten darin befinden und sofern keine anderen naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze, selbst wenn sie in Gärten und Grünanlagen stehen.
Genehmigungspflichtig sind insbesondere Rückschnittmaßnahmen, die das charakteristische Aussehen verändern (z. B. starke Kronenreduzierung), das weitere Wachstum behindern oder das Gehölz in seiner Gesundheit schädigen können. Beachten Sie dazu die Baumschutzverordnungen und auch den für Ihr Grundstück geltenden Bebauungsplan.
Ein Rückschnitt ist aus Gründen der Verkehrssicherheit insbesondere dann wichtig, wenn Gehölze und Hecken in Gehwege oder Straßen hineinreichen. So kann eine Beeinträchtigung oder im schlimmsten Fall eine Gefährdung von BürgerInnen im öffentlichen Raum vermieden werden.

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