Coronavirus - Kündigungsschutz von Mietern

Mittwoch, 01. April 2020

Im Rahmen des am Freitag, dem 27.03.2020, beschlossenen Maßnahmenpakets versucht die Bundesregierung nun auf die wichtigsten wirtschaftlichen Herausforderungen durch die Coronakrise für Verbraucher und Unternehmen zu antworten. Auch betroffene Mieter/Pächter von städtischen Wohnungen oder Grundstücken können sich an das Liegenschaftsamt wenden.

Insbesondere die Regelungen zum Kündigungsschutz von Mietern und Pächtern sollen die Menschen davor schützen, ihr Zuhause oder die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit in Zeiten der Pandemie zu verlieren.
Aus diesem Grund wird die Kündigung von Mietern, egal ob privat oder gewerblich, für Mietrückstände aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 für 24 Monate ausgeschlossen.
Das heißt: Wegen Mietrückständen gekündigt werden kann nur, wer seine Miete oder Pacht nach dem 30.06.2022 noch nicht beglichen hat.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Nichtzahlung der Mieten durch die Coronapandemie verschuldet ist. Wer seine Miete aufgrund der Coronakrise nicht mehr zahlen kann, sollte dies daher seinem Vermieter mitteilen und sich entsprechende Nachweise ausstellen lassen (z.B. Nachweis der Antragstellung zur Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder Nachweise über den Verdienstausfall).
Die Pflicht zur Zahlung der Miete und das Recht des Vermieters, aus anderen Gründen zu kündigen, entfällt damit jedoch nicht. Wenn Sie selbst Mieter oder Pächter einer städtischen Wohnung oder Liegenschaft sind, kann Ihre Pacht oder Miete auf Antrag an das Liegenschaftsamt gestundet werden. Setzen Sie sich hierzu bitte mit der Stadt in Verbindung.

Weitere Informationen zu dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht finden Sie auf unterschleissheim.de auf der Corona-Spezialseite.

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