Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973
(Bundesgesetzblatt I S. 965) in der jeweils gültigen Fassung wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2011 tritt für 2012 keine Änderung ein, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2012 verzichtet wird.
Die Grundsteuer 2012 wird zu den gleichen Vierteljahresbeträgen (§ 28 Grundsteuergesetz) wie im zuletzt ergangenen Grundabgabenbescheid festgesetzt und wird jeweils am 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des
§ 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2012 in einem Betrag am 01.07.2012 fällig.
Sollte sich der Grundsteuerhebesatz ändern oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (z.B. Messbetrag), wird ein Änderungsbescheid erteilt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Die komplette öffentliche Steuerfestsetzung einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung ist im Schaukasten nachzulesen.
Bekanntmachung der öffentlichen Grundsteuerfestsetzung
Montag, 19. März 2012