Bekanntmachung

Mittwoch, 22. Januar 2014

über den Satzungsbeschluss und die Inkraftsetzung des Bebauungsplanes Nr. 37 b „Textliche Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 a Hartwiesen“

Der Bebauungsplan Nr. 37 b in der Fassung vom 16.09.2013 wurde vom Grundstücks- und Bauausschuss  der Stadt Unterschleißheim am 09.12.2013 als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan tritt mit Bekanntmachung am 16.01.2014 gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Kraft.
Der Bebauungsplan Nr. 37 b in der rechtsverbindlichen Planfassung wird einschließlich Begründung ab Bekanntmachung im Rathaus Unterschleißheim, Geschäftsbereich Planen-Bauen-Umwelt, während der allgemeinen Dienststunden künftig zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan Nr. 37 b wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13  BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung und ohne Ausfertigung eines Umweltberichts und einer zusammenfassenden Erklärung aufgestellt.
Hinweise:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des BauGB beim Zustandekommen dieser Bebauungsplansatzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist (§ 215 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bek. vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 11.06.2013). Ebenso ist ein etwaiger Mangel an der Abwägung entsprechend § 214 Abs. 2 a und 3 Satz 2 BauGB sowie eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan gem. § 215 Abs. 1 Nr. 2 unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung  begründen soll, ist darzulegen.
Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn Vermögensnachteile eingetreten sind, wie sie in den §§ 39 bis 44 des BauGB bezeichnet sind. Entschädigungsberechtigte können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem solche Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

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