Allgemeinverfügung

Donnerstag, 03. Mai 2018

über das Verbot von Glasflaschen und anderen Glasbehältern, das Verbot des Einbringens von alkoholischen Getränken sowie das Verbot über das Mitführen von größeren Gepäckstücken im Bereich des Volksfestplatzes, den angrenzenden Grünflächen und den Zufahrtsbereichen als Veranstaltungsflächen des Volksfestes 2018 in Unterschleißheim.

Von Freitag, den 18.05.2018 bis Sonntag, den 27.05.2018, findet auf dem Volksfestplatz in Unterschleißheim das 67. Lohhofer Volksfest statt. Zur Veranstaltungsfläche gehören der Volksfestplatz, die Zufahrtsbereiche und die direkt angrenzenden Grünflächen an den Volksfestplatz.
Aufgrund Art. 6, 7 Abs. 1, Art. 19 Abs. 5 und Art. 23 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in Verbindung mit Art. 41 Abs. 3,4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Das Mitführen von Glasbehältnissen jeglicher Art auf der oben benannten gesamten Veranstaltungsfläche ist verboten. Die Verbotsfläche ist im anliegenden Lageplan, der Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist, blau und rot gekennzeichnet. Ausgenommen von diesem Verbot sind die konzessionierten, bewirteten Freischankflächen der Festzelte und Imbissstände sowie die privaten Wohnbereiche der Schausteller.
Das Einbringen alkoholischer Getränke durch die Besucher auf den Volksfestplatz ist verboten.
Die Verbotsfläche ist im anliegenden Lageplan blau gekennzeichnet.
Das Mitführen und Konsumieren von alkoholischen Getränken in den direkt an den Volksfestplatz angrenzenden Grünanlagen sowie in den Zufahrtsbereichen ist verboten.
Die Verbotsfläche ist im anliegenden Lageplan rot gekennzeichnet.
Die vorgenannten Verbote gelten für die gesamte Dauer des Volksfestes von Freitag, den 18.05.2018, bis Sonntag, den 27.05.2018, sowie den darauf folgenden Montag, den 28.05.2018, 01.00 Uhr.
Zusätzlich ist es nicht erlaubt, größere Taschen und Rucksäcke auf den Volksfestplatz einzubringen. Erlaubt ist ein Höchstmaß von 30/21/15 cm (B/H/T}, dies entspricht DIN A 4. Der Ordnungsdienst kann in begründeten Fällen, insbesondere für den Transport erforderlicher medizinischer Geräte und Arzneimittel, Ausnahmen von dem vorgenannten Verbot zulassen.
Der Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen, Wege und sonstigen öffentlichen Bereiche wird für diesen Zeitraum eingeschränkt.
Die sofortige Vollziehung der Verbote wird angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Begründung für diese Allgemeinverfügung kann zu den allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Unterschleißheim, Zi.-Nr. 202, eingesehen werden.

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