Änderungen bei der Ausweisbeantragung

Montag, 06. Dezember 2010

Seit der Einführung des neuen Personalausweises ergeben sich bei der Beantragung von Ausweisen für Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr folgende Änderungen:

Ausweisbeantragung ab dem 16. Lebensjahr
Ein Personalausweis kann ab dem 16. Lebensjahr selbst, ohne Mitwirkung eines Sorgeberechtigten, beantragt werden. Die persönliche Vorsprache ist erforderlich. Sie benötigen zum Nachweis Ihrer Identität Reisepass oder Personalausweis bzw. Kinderreisepass mit Lichtbild. Sofern es sich um die erste Beantragung eines Ausweisdokumentes handelt, ist die Vorsprache eines Elternteils zur Identitätsbestätigung notwendig.

Ausweisbeantragung für Minderjährige
Die Beantragung von Ausweispapieren (Personalausweis -unter 16-jährige-, Reisepass und Kinderreisepass) für Minderjährige bedarf der Antragsstellung beider Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Zur Beantragung sind die persönliche Anwesenheit des Kindes und die Vorsprache eines Elternteils ausreichend, der andere Elternteil kann seine Zustimmung nachträglich bei der persönlichen Abholung erteilen.
Zusätzlich ist schon bei der Beantragung eines Personalausweises eine Erklärung über den Wunsch zur Speicherung/ Nichtspeicherung der Fingerabdrücke vorzulegen, die von beiden Sorgeberechtigten unterschrieben wurde. Dieses Formular erhalten Sie im Bürgerbüro und hier.

Kann ein Elternteil auf Grund einer "tatsächlichen Verhinderung" (unbekannter Aufenthalt, Nichterreichbarkeit etc.) die elterliche Sorge nicht ausüben, ist der andere Elternteil allein antragsberechtigt. Die tatsächliche Verhinderung ist der Pass- und Ausweisbehörde mit folgenden Unterlagen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen:
- Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht bzw. über das
Aufenthaltsbestimmungsrecht oder
- eine einstweilige Verfügung darüber.

Eltern, die dauernd getrennt lebend oder geschieden sind
Obwohl seit der Änderung des Kindschaftsrechts im Jahre 1998 die gemeinsame elterliche Sorge auch nach Trennung und Scheidung grundsätzlich beiden Elternteilen obliegt, kann die Ausstellung eines Ausweisdokumentes für unverheiratete Minderjährige ausschließlich von dem Elternteil beantragt werden, der die "Alltagssorge" gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Kind ausübt, da dies ein "Geschäft des täglichen Lebens" darstellt. Antragsberechtigt ist somit der Elternteil, bei dem das Kind mit einzigem Wohnsitz amtlich gemeldet ist und der Zeitpunkt der Anmeldung für die Wohnung mindestens 3 Monate zurückliegt.

Unverheiratete Mutter
Eine unverheiratete Mutter ist allein antragsberechtigt, da ihr grundsätzlich die elterliche Sorge nach § 1626 a BGB oder die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens zusteht. Hat sie dem Kindsvater das Sorgerecht erteilt und lebt die Familie in einer gemeinsamen Wohnung, dann sind wie bei verheirateten Eltern beide Unterschriften nötig.

Unverheirateter Vater
Bei der Antragsstellung ist der Nachweis über das alleinige Sorgerecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht durch einen familiengerichtlichen Beschluss zu erbringen.

Vormund oder Pfleger:
Sofern für unverheiratete Minderjährige bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts ein Vormund oder Pfleger bestellt ist, kann nur dieser den Antrag auf Ausstellung von Ausweisdokumenten stellen. Der Beschluss des Familiengerichts ist vorzulegen.

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